Vorlage

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG

Art. 27quaterTarifschutz

Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen.

Art. 27quinquies

Bisheriger Art. 27bis

Art. 28 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 28a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2

Bemessung des Invaliditätsgrades

1Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen versicherten Personen richtet sich nach Artikel 16 ATSG.20 Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.

2Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.

Art. 28b Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs

1Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

2Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent (Variante: 79 Prozent) entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.

3Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (Variante: 80 Prozent) besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

4Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:

Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil

49 Prozent 47,5 Prozent

48 Prozent 45 Prozent

47 Prozent 42,5 Prozent

46 Prozent 40 Prozent

20 SR 830.1