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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
Art. 27quaterTarifschutz
Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen.
Art. 27quinquies
Bisheriger Art. 27bis
Art. 28 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 28a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Bemessung des Invaliditätsgrades
1Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen versicherten Personen richtet sich nach Artikel 16 ATSG.20 Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.
2Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.
Art. 28b Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs
1Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
2Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent (Variante: 79 Prozent) entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
3Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (Variante: 80 Prozent) besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
4Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:
Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil
49 Prozent 47,5 Prozent
48 Prozent 45 Prozent
47 Prozent 42,5 Prozent
46 Prozent 40 Prozent
20 SR 830.1