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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten

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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG

Übergangsbestimmungen der Änderung vom … (Weiterentwicklung der IV)

a. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das

60. Altersjahr noch nicht vollendet haben

1Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das

60. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG32 ändert oder die Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 in der Fassung vom 3. Oktober 200333 eine Anpassung der Rente zur Folge hätte.

2Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 24a zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.

3Während der provisorischen Weiterversicherung nach Artikel 26a wird die Anwendung von Artikel 24a aufgeschoben.

b. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr vollendet haben

Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das

60. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.

4. Bundesgesetz vom 18. März 199434 über die Krankenversicherung

Art. 52 Abs. 2

2Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG35) werden zusätzlich die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 2 Buchstabe d IVG zu den entsprechenden Preisen übernommen.

32 SR 830.1

33 AS 2004 1677

34 SR 832.10

35 SR 830.1