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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten

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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG

a. die von ihm im Rahmen des Auftrags Personalverleihs erbrachten Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung;

b. die durch den Gesundheitszustand der versicherten Person bedingten Mehrkosten für die Beiträge an die berufliche Vorsorge und für die Krankentaggeldprämien.

4Der Bundesrat legt die Modalitäten und den Höchstbetrag der Entschädigung fest.

Art. 22 Anspruch

1Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:

a. wegen der Massnahmen an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen;

b. oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG15) sind.

2Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:

a. Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder

b. an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilnehmen, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.

3Versicherte, die eine höhere Berufsbildung oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:

a. sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben deren Besuch eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder

b. ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.

4Versicherte, die eine allgemeinbildende Schule oder eine vollschulische berufliche Grundbildung besuchen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.

5Für Massnahmen nach Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abisund 16 Absatz 2 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.

Art. 22bisModalitäten

1Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.

2Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten

25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung

15 SR 830.1