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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
kel 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
c. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das
60. Altersjahr vollendet haben
Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das
60. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.
III
Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
IV
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.