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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten

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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG

Gliederungstitel vor Art. 14quater

IIbis. Beratung und Begleitung

Art. 14quater

1Anspruch auf Beratung und Begleitung haben Versicherte und deren Arbeitgeber, sofern:

a. die versicherte Person Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe ateroder b hat; oder

b. der Anspruch der versicherten Person auf eine Rente geprüft wird.

2Der Anspruch entsteht frühestens zum Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eine Massnahme beruflicher Art oder die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente angezeigt ist.

3Versicherte, deren letzte Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen ist, und deren Arbeitgeber, haben ab dem die Massnahme abschliessenden Entscheid der IV-Stelle noch während längstens drei Jahren Anspruch auf Beratung und Begleitung.

4Versicherte, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Artikel 8a Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben ab dem Entscheid der IV-Stelle noch während längstens drei Jahren Anspruch auf Beratung und Begleitung.

5Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Beratung und Begleitung zur Verfügung stehen.

Gliederungstitel vor Art. 14a

IIter. Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

Art. 14a Abs. 1, 1bis, 3 und 5

1Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:

a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG13) sind;

b. nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).

1bisDer Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.

13 SR 830.1