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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
b. den dem VAG23 unterstellten Versicherungsunternehmen;
1bisDie Invalidenversicherung arbeitet mit den kantonalen Instanzen zusammen, die für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind. Sie kann sich an der Finanzierung der kantonalen Instanzen, die für die Koordination der Unterstützungsmassnahmen zuständig sind, beteiligen, wenn:
a. die kantonale Instanz Jugendliche mit Mehrfachproblematik betreut; und
b. die Zusammenarbeit zwischen der IV-Stelle und den kantonalen Instanzen sowie die finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung in einer Vereinbarung geregelt sind.
1terBei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die von Invalidität bedroht sind und die ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht haben, können sich die IV-Stellen an den Kosten für die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beteiligen, wenn mit den zuständigen kantonalen Instanzen nach Absatz 1 Buchstabe d eine Vereinbarung besteht.
1quaterDie Invalidenversicherung übernimmt höchstens einen Drittel der Kosten pro Kanton nach Absatz 1bisund der Kosten pro Massnahme nach Absatz 1ter. Der Bundesrat kann Höchstgrenzen für die Beiträge festlegen und deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Er kann die Kompetenz, Mindestanforderungen für die Vereinbarungen festzulegen, an das Bundesamt delegieren.
3Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach den Absätzen 1 Buchstaben b–f und 1bis, sofern diese jeweils über eine formellgesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.
5Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, welche den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach den Absätzen 1 Buchstaben b–f und 1bisberührt, so hat sie diesen eine Kopie der Verfügung zuzustellen.
Art. 68quinquiesSachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 erster Satz
Haftung für Schäden in Einsatzbetrieben
1Schädigt eine versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 14a oder Artikel 18a den Einsatzbetrieb und kann dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR24 einen Schadenersatz beanspruchen, so haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.
23 SR 961.01
24 SR 220