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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten

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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG

bildung zu absolvieren oder für deren Unfähigkeit zu arbeiten, und die Auswirkungen dieser Unfähigkeit. Sie beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen.

Art. 6a Sachüberschrift sowie Abs. 2

Erteilung von Auskünften

2Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG8 Versicherungen und Amtsstellen sind verpflichtet, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.

Art. 7d Abs. 1 und 2 Bst. g

1Massnahmen der Frühintervention sollen dazu beitragen, dass:

a. gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige ab dem vollendeten

13. Altersjahr und gesundheitlich beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden;

b. arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG9) Versicherte ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten können;

c. die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.

2Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:

g. Beratung und Begleitung.

Art. 8 Abs. 3 Bst. abis, aterund b

3Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:

abis. Beratung und Begleitung;

ater. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;

b. Massnahmen beruflicher Art;

Art. 8a Sachüberschrift und Abs. 2 und 4

Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial

8 SR 832.10

9 SR 830.1