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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
Gliederungstitel vor Art. 3abis
B. Früherfassung
Art. 3abisGrundsatz
1Durch die Früherfassung soll Invalidität (Art. 8 ATSG4) verhindert werden.
1bisZur Früherfassung können folgende Personen sich melden oder gemeldet werden:
a. Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die
1. von Invalidität bedroht sind;
2. noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und
3. von einer kantonalen Instanz nach Artikel 68bisAbsätze 1bisund 1terbetreut werden;
b. arbeitsunfähige oder von Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen (Art. 6 ATSG).
2Die IV-Stelle führt die Früherfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern, den dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045 (VAG) unterstellten Versicherungsunternehmen und den kantonalen Instanzen nach Artikel 68bisAbsätze 1bisund 1terdurch.
Art. 3b Abs. 2 Bst. f, g und m, 3 sowie 4
2Zur Meldung berechtigt sind:
f. die dem VAG6 unterstellten Versicherungsunternehmen, die eine Krankentaggeld- oder Rentenversicherung anbieten;
g. der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung (UVG);
m. die kantonalen Instanzen nach Artikel 68bisAbsätze 1bisund 1ter.
3Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–m haben die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung über die Meldung zu informieren.
4Aufgehoben
Art. 3c Abs. 2
2Sie klärt die persönliche Situation der versicherten Person ab; dabei berücksichtigt sie insbesondere die Ursachen für die verminderte Fähigkeit der Person, eine Aus-