Vorlage
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage
Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6Der Bundesrat kann:
a. für Gutachten nach Absatz 1Buchstabe c die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b. für die Zulassung von medizinischen Sachverständigen für Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe a–c Kriterien erlassen;
c. für die Zulassung von medizinischen Gutachterstellen für Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c eine Akkreditierungsstelle beauftragen.
2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194629 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 101bisAbs. 2 dritter Satz
2… Er legt eine Prioritätenordnung fest und kann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. …
3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198230 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 21 Abs. 1 (Betrifft nur den deutschen Text)
1Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.
29 SR 831.10
30 SR 831.40