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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
Art. 24, Sachüberschrift und Abs. 1
Berechnung der ganzen Invalidenrente
1Aufgehoben
Art. 24a Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad
1Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
2Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50 bis 69 (Variante: 79) Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
3Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 (Variante: 80) Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
4Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:
Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil
49 Prozent 47,5 Prozent
48 Prozent 45 Prozent
47 Prozent 42,5 Prozent
46 Prozent 40 Prozent
45 Prozent 37,5 Prozent
44 Prozent 35 Prozent
43 Prozent 32,5 Prozent
42 Prozent 30 Prozent
41 Prozent 27,5 Prozent
40 Prozent 25 Prozent
Art. 24b Revision der Invalidenrente
Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird nur bei einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG31 erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
31 SR 830.1