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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten

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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG

Art. 24, Sachüberschrift und Abs. 1

Berechnung der ganzen Invalidenrente

1Aufgehoben

Art. 24a Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad

1Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

2Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50 bis 69 (Variante: 79) Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.

3Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 (Variante: 80) Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

4Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:

Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil

49 Prozent 47,5 Prozent

48 Prozent 45 Prozent

47 Prozent 42,5 Prozent

46 Prozent 40 Prozent

45 Prozent 37,5 Prozent

44 Prozent 35 Prozent

43 Prozent 32,5 Prozent

42 Prozent 30 Prozent

41 Prozent 27,5 Prozent

40 Prozent 25 Prozent

Art. 24b Revision der Invalidenrente

Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird nur bei einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG31 erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

31 SR 830.1