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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
2Schädigt die versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 14a oder Artikel 18a einen Dritten, so haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. …
Art. 68sexiesZusammenarbeitsvereinbarung
1Der Bundesrat kann mit den Dachverbänden der Arbeitswelt Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen, um die Eingliederung und die Wiedereingliederung von Menschen mit einer Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt sowie deren Verbleib in diesem zu stärken. Er kann die Kompetenz zum Abschluss der Zusammenarbeitsvereinbarungen an das Eidgenössische Departement des Innern delegieren.
2Die Zusammenarbeitsvereinbarungen legen die Massnahmen fest, die die Dachverbände und deren Mitglieder zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 1 durchführen. Die Invalidenversicherung kann sich an der Durchführung der Massnahmen finanziell beteiligen.
Art. 68septiesTaggeld der Arbeitslosenversicherung
Ab dem 91. Taggeld übernimmt die Invalidenversicherung für die Personen nach Artikel 27 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198225 die Kosten der Taggeldleistungen inklusive sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge sowie die Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Art. 68octiesBetriebsräume
1Compenswiss erwirbt, erstellt oder veräussert zulasten des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung Betriebsräume für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung, sofern damit längerfristig Einsparungen für die Invalidenversicherung erzielt werden können.
2Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung überträgt diese Liegenschaften der betreffenden IV-Stelle zur Nutzniessung.
3Der Bundesrat regelt die Bilanzierung der Liegenschaften und die Voraussetzungen für die Nutzniessung. Er kann dem Bundesamt die Kompetenz delegieren, den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung mit dem Erwerb, Erstellen oder Veräussern von Betriebsräume für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung zu beauftragen.
Art. 74 Abs. 1 Bst. d
1Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:
25 SR 837.0