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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
Art. 24terHöhe des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbil-
dung
1Für Versicherte in einer beruflichen Grundbildung entspricht das Taggeld dem Lohn gemäss Lehrvertrag. Der Bundesrat kann Kriterien für die Höhe des Taggeldes festlegen, wenn der vereinbarte Lohn nicht dem kantonalen branchenüblichen Durchschnitt entspricht.
2Besteht kein Lehrvertrag so entspricht das Taggeld einem nach Alter abgestuften mittleren Einkommen von Personen in vergleichbarer Ausbildungssituation. Der Bundesrat setzt die Höhe fest.
3Für Versicherte, die das 25. Altersjahr vollendet haben, entspricht das Taggeld dem Höchstbetrag der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG.18
Art. 24quaterAuszahlung des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen
Ausbildung
1Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung wird das Taggeld an den Arbeitgeber ausgerichtet, soweit dieser der versicherten Person einen entsprechenden Betrag als Lohn zahlt. Liegt kein Arbeitgeber vor, definiert der Bundesrat die Auszahlungsmodalitäten des Taggeldes.
2Übersteigt das Taggeld den massgebenden Betrag nach Artikel 24terAbsatz 1, so wird die Differenz an die versicherte Person ausgerichtet.
Art. 25 Abs. 1 Bst. e, 2bisund 4
1Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden:
e. an die Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle.
2bisDie Invalidenversicherung entrichtet die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle der zuständigen Unfallversicherung. Dazu kann sie höchstens zwei Drittel der Prämie vom Taggeld abziehen.
4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
Art. 26 Abs. 1, 2 und 4
1Die versicherte Person kann frei wählen unter den Ärzten, Zahnärzten und Apothekern, die ihre berufliche Tätigkeit nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200619 in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen oder ihre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
2 und 4Aufgehoben
18 SR 831.10
19 SR 811.11