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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
45 Prozent 37,5 Prozent
44 Prozent 35 Prozent
43 Prozent 32,5 Prozent
42 Prozent 30 Prozent
41 Prozent 27,5 Prozent
40 Prozent 25 Prozent
Art. 31 Abs. 1 und 38bisAbs. 3
Aufgehoben
Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie 4 zweiter Satz
3…. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. …
4…. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bisAbsatz 3.
Art. 54 Abs. 5
5Die Kantone können Aufgaben nach Bundesrecht auf eine kantonale IV-Stelle übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 54a Regionale ärztliche Dienste
1Die IV-Stellen richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest.
2Die RAD stehen den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.
3Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG21 massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest.
4Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.
21 SR 830.1