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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
Art. 57 Abs. 1 Bst. d und j
1Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
d. die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die eingliederungsorientierte Beratung, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;
j. die Rechnungskontrolle der medizinischen Massnahmen.
Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 2bis
Organisation und Verfahren
2und 2bisAufgehoben
Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c
1Die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben insbesondere folgende Aufgaben:
b. die Berechnung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten;
c. die Auszahlung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten sowie die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen an Volljährige.
Art. 66a Abs. 1 Bst. d
1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG22 bekannt geben:
d. behandelnden Ärztinnen und Ärzten, soweit die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln; im Einzelfall kann der Datenaustausch mündlich erfolgen.
Art. 68bisSachüberschrift und Abs. 1 Bst. b, 1bis, 1ter, 1quater, 3 sowie 5
Formen der interinstitutionellen Zusammenarbeit
1Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit:
22 SR 830.1