Vorlage

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG

f. die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln nach KVG;

g. die medizinisch notwendigen Transportkosten.

1bisDie medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.

1terDie Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen.

2Begibt sich die versicherte Person nicht in die allgemeine Abteilung, obwohl die Massnahme dort durchgeführt werden könnte, so hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung entstanden wären.

3Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Art. 14terBezeichnung der Leistungen

1Der Bundesrat kann Beginn und Dauer des Anspruchs auf einzelne medizinische Massnahmen regeln und Leistungen bezeichnen, deren Kosten die Versicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernimmt.

2Er bestimmt insbesondere:

a. die Voraussetzungen der medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 Absatz 3;

b. die Art und den Umfang der Leistungen nach Absatz 3;

c. die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 gewährt werden;

d. die Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 13, einschliesslich der Höchstbeträge, sofern sie nicht bereits auf der Spezialitätenliste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG12 aufgeführt sind;

e. die medizinischen Pflegeleistungen, für die die Kosten übernommen werden.

3Er kann vorsehen, dass die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 übernommen werden, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Absatz 1bisnicht entsprechen, wenn diese Massnahmen für die Eingliederung notwendig sind.

4Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1–3 dem Departement oder dem Bundesamt übertragen.

12 SR 832.10