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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
2Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis–d.
4Aufgehoben
Art. 11 Versicherungsschutz in der Unfallversicherung
1Die versicherten Personen, die in einer Institution nach Artikel 27 oder in einem Betrieb an einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 14a–17 und 18a teilnehmen und akzessorisch ein Taggeld nach den Artikeln 22 Absatz 1 oder 22bisAbsatz 6 beziehen, sind nach UVG10 obligatorisch versichert.
2(Modell A: Betriebsprämie) Die Invalidenversicherung übernimmt die Prämie für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten der versicherten Personen nach Absatz 1.
2(Modell B: Einheitsprämie) Die Invalidenversicherung übernimmt die Nettoprämie und die Prämienzuschläge für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten der versicherten Personen nach Absatz 1. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) schliesst mit jedem einzelnen Unfallversicherer eine Vereinbarung ab, in welcher für alle versicherten Personen nach Absatz 1, die über den gleichen Unfallversicherer versichert sind, eine einheitliche Prämie festgelegt wird. Besteht keine Vereinbarung so legt der Bundesrat die Prämie fest.
3Die Versicherten sind beim Unfallversicherer der Institution oder des Betriebs versichert, in der oder dem die Massnahme durchgeführt wird.
4Die IV-Stelle setzt für die Versicherten nach Absatz 1 einen versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG fest.
5Der Bundesrat legt die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG in Abhängigkeit vom bezogenen Taggeld fest und regelt das Verfahren.
Art. 12 Medizinische Eingliederungsmassnahmen
1Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
10 SR 832.20