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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten
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Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV). BG
3Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.
5Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest.
Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung
1Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.
1bisDie erstmalige berufliche Ausbildung soll nach Möglichkeit im ersten Arbeitsmarkt erfolgen.
1terDer Bundesrat kann Kriterien festlegen, die es ermöglichen, die Wahl einer der Fähigkeiten der versicherten Person entsprechenden Kategorie der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu treffen.
2Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt:
a. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b. die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Art. 18abisPersonalverleih
1Die IV-Stelle kann einen nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198914 (AVG) zugelassenen Personalverleiher beiziehen, um der versicherten Person den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
2Der Personalverleiher muss über spezialisiertes Fachwissen bezüglich der Vermittlung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen verfügen.
3Die Versicherung entschädigt dem Personalverleiher:
14 SR 823.11