Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten
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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung
der Buckets für die beiden Grossbanken wird von den aktuellen Marktanteilen zwischen 19.5% und 19.9% sowie den bekannten institutsspezifischen Zielgrössen eines Gesamtengagements zwischen CHF 900 Mrd. und CHF 975 Mrd. ausgegangen. Diese Werte bilden den Mittelwert der für die beiden Grossbanken anwendbaren Einstufung. So wird verhindert, dass eine Bank mit einer kleinen Veränderung von Marktanteil oder Gesamtengagement bereits den „Bucket“ wechseln müsste, was die Planungssicherheit erhöht.
Nach Absatz 3 werden die SIB basierend auf dem heutigen Eigenmittelregime mit der – den Grad der Systemrelevanz abbildenden – „progressiven Komponente“ entsprechend ihrem Marktanteil und Gesamtengagement verschiedenen Stufen zugewiesen (Bucket-Ansatz; Anhang 9). Aus diesen ergeben sich die progressiven Zuschläge für die Leverage Ratio und die RWA. Das System der Zuschläge ist „konvex“ ausgestaltet, d.h. die Zuschläge steigen ab einem bestimmten Marktanteil oder Gesamtengagement steiler an. Dadurch werden die Anreize für Grossbanken gestärkt, den Grad ihrer Systemrelevanz nicht weiter zu erhöhen. Dies entspricht der internationalen Ausgestaltung des Kapitalzuschlags für global systemrelevante Banken (G-SIB Zuschlag des FSB).
Art. 130 Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer
Leverage Ratio und RWA werden – analog zu den gemäss dem 3. Titel der ERV für alle Banken geltenden Eigenmittelanforderungen – in eine Mindestanforderung und eine Pufferkomponente eingeteilt. Dabei sollen die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 bei der Leverage Ratio 3% und bei den RWA 8% betragen (was beides quantitativ dem Basel III Minimum entspricht), während nach Absatz 2 die Differenz zur Gesamtanforderung (bestehend aus Sockel und Zuschlägen) den Puffer bildet.
Die Absätze 3 und 4 regeln Voraussetzungen und Folgen bei Unterschreiten des Eigenmittelpuffers und entsprechen grundsätzlich dem heutigen Artikel 129 Absätze 3 und 4 ERV. Insbesondere soll die FINMA im Falle der nicht fristgerechten Beseitigung einer Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen notwendige (und verhältnismässige) Massnahmen anordnen. Die von der FINMA dabei anzuwendenden Regeln werden sich an den Vorgaben des Basler Ausschusses im Bereich Capital Conservation Buffer orientieren, welche vorsehen, dass bei Unterschreitung die Bank die Wiederherstellung des Puffers anstreben und dazu auch Massnahmen im Bereich der Gewinnrückbehaltung (Kürzung Dividenden, Stopp allfälliger Aktienrückkaufprogramme, Reduktion oder Streichung der Boni) ergreifen muss.
Art. 131 Kapitalqualität
Für die Anforderungen im Going-concern der Leverage Ratio soll Wandlungskapital in Form von maximal 1.5% High-Trigger-CoCos (HT-CoCos) mit Tier 1 Qualität herangezogen werden können; der Rest muss mit hartem Kernkapital (CET1) erfüllt werden. Bei der RWA können entsprechend maximal 4.3% HT-CoCos mit Tier 1 Qualität herangezogen werden.
Art. 131a Antizyklischer Puffer
Die Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 132 ERV. Sie gehört in dieses Kapitel, da der antizyklische Puffer nur auf dem Going-concern-Kapital erhoben werden soll.
Art. 131b Zusätzliche Eigenmittel
Der Grundsatz, dass die FINMA unter bestimmten Voraussetzungen von den Banken zusätzliche Eigenmittel verlangen kann (heutiger Art. 45 Abs. 4 ERV), gilt auch im Bereich der Anforderungen an systemrelevante Banken und wird neu explizit im 5. Titel erwähnt. Dabei ist mit Blick auf Systemrisiken insbesondere Artikel 45 Buchstabe b ERV zu berücksichtigen. Die FINMA kann auch die Höhe der Anforderungen an sich belassen, jedoch eine bessere Kapitalqualität (insb. CET1) verlangen. Die FINMA hat heute schon mit Individualverfügungen Anforderungen gestellt, welche Systemrisiken erfassen und bis zu einer allfälligen Überprüfung durch die FINMA weitergelten.