Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten

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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Rekalibrierung TBTF

2.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 124 Abs. 2 und 3

Artikel 124 erfasst Einzelinstitute, soweit sie innerhalb einer Finanzgruppe systemrelevante Funktionen ausüben. Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmung des bisherigen Artikels 131 Absatz 2 ERV und stellt klar, dass die Anforderungen generell alle Einheiten in einer Finanzgruppe auch quantitativ betreffen, welche von den Bestimmungen für systemrelevante Banken des 5. Titels der ERV betroffen sind.

Art. 124a International tätige und nicht international tätige systemrelevante Banken

Der Artikel definiert die nach Tätigkeit zu unterscheidenden systemrelevanten Banken. Bei den international tätigen SIB wird in erster Linie auf die Bezeichnung durch das FSB abgestellt, der FINMA aber die Möglichkeit eingeräumt, weitere SIB entsprechend deren Geschäftstätigkeit als international tätig zu bezeichnen. Dabei ist zu beachten, dass hauptsächlich national tätige systemrelevante Einzelinstitute einer international tätigen SIB – ungeachtet des Ausschlusses der nicht international tätigen Banken in Absatz 3 – in Anwendung der Grundsatzbestimmungen von Artikel 124 den Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel (Art. 132 f.) unterstehen.

Art. 125 Erleichterungen

Nach Absatz 1 sollen Erleichterungen ihrem Sinn und Zweck entsprechend zum Vornherein nur noch gewährt werden, wenn die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen auf Stufe Einzelinstitut zu einer Eigenmittelausstattung führt, welche eine nicht bloss geringfügig oder vorübergehend höhere Erfüllung der konsolidiert einzuhaltenden Anforderung auf Stufe der Finanzgruppe zur Folge hätte. Schon gemäss dem bisherigen Verordnungstext war nicht die Erhöhung von Anforderungen auf Stufe Finanzgruppe die Konsequenz, sondern die aus der Erfüllung auf Einzelinstitutsstufe resultierende Kapitalausstattung der Finanzgruppe. Inwieweit Erleichterungen gewährt werden können, hat die FINMA im Einzelfall unter Beurteilung des konkreten Übertreffens der konsolidiert zu erfüllenden Anforderungen zu entscheiden.

Neu wird auf die nur sehr schwer in der Praxis umzusetzende zusätzliche Voraussetzung an die Banken verzichtet, dass diese das Ergreifen zumutbarer Massnahmen zur Vermeidung der höheren Eigenmittelanforderungen zu belegen haben (heutiger Abs. 1 Bst. b und Abs. 2).

Absatz 2 setzt die Vorgabe des Bundesrates um, nach der Erleichterungen den Einzelinstituten, die systemrelevante Funktionen einer Finanzgruppe ausüben, in Zukunft grundsätzlich nicht mehr zugänglich sein sollen. Ausnahmen sind möglich für Einzelinstitute, wenn deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe gering ist. Die „geringe“ Bedeutung kann sich zunächst in einem insgesamt sehr tiefen direkten Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe widerspiegeln, wobei ein direkter Anteil an systemrelevanten Funktionen von unter 5% als gering anzusehen ist. Bei Werten darüber hat die FINMA unter Berücksichtigung aller wesentlicher Faktoren zu entscheiden (Konzernverhältnisse, betroffener Markt, massgebliche Risiken etc.). Ins Gewicht fällt vor allem die Abhängigkeit von den übrigen Einheiten der Finanzgruppe, namentlich ob die allfällige Ablösung des Einzelinstituts von der Auslösung des Notfallplans abhängig ist oder selbständig erfolgen könnte. Der Finanzgruppe wird damit auch ein Anreiz gesetzt, so organisiert zu sein, dass nach Möglichkeit alle systemrelevanten Funktionen in einer einzigen Einheit zusammengefasst sind oder dass ex-ante separiert wird. Die Regelung stellt im Ergebnis sicher, dass die systemrelevanten Funktionen in Einheiten der Finanzgruppe angesiedelt sind, welche nicht von Erleichterungen profitieren und die somit