Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten
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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung
2.1.3 Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel
Mit den Regeln des neu formulierten 4. Kapitels über die Gone-Concern-Anforderungen («Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel») werden internationale Regulierungsbemühungen insbesondere des FSB aufgenommen, die in ihrer Gesamtheit darauf abzielen, sowohl die Wahrscheinlichkeit als auch die Auswirkungen einer Abwicklung für SIB zu minimieren. Während die Wahrscheinlichkeit durch höhere Going-concern-Anforderungen reduziert werden kann, werden mit Gone-concern-Anforderungen die Voraussetzungen für eine ordentliche Sanierung oder Abwicklung (Resolution) von SIB geschaffen.
Art. 132 Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel der international tätigen
systemrelevanten Banken
International tätige systemrelevante Banken müssen dauernd zusätzliche Mittel halten, um eine allfällige Sanierung und Abwicklung nach dem Elften und Zwölften Abschnitt des Bankengesetzes sicherzustellen (Abs. 1). Die Höhe der Gone-concern-Anforderungen soll nach Absatz 2 für die international tätigen systemrelevanten Banken die Going-concern- Anforderungen spiegeln. Somit betragen (gegenwärtig für CS und UBS) – entsprechend dem für das Going-concern geltenden Sockel und den Zuschlägen nach Artikel 129 – im Goneconcern die Leverage Ratio-Anforderungen neu 5% und die RWA-Anforderungen neu 14.3%. Im Falle der Unterschreitung und einer nicht fristgerechten Beseitigung soll die FIN-MA notwendige (und verhältnismässige) Massnahmen anordnen.
Nach Absatz 3 sollen die Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel vollständig in Form von Bail-in-Instrumenten erfüllt werden können. Bei diesen handelt es sich um Forderungen gegenüber der Bank, die gemäss den Ausgabebedingungen von der FINMA bei drohender Insolvenz der Bank in einem formellen Prozess der Sanierung abgeschrieben und/oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (vgl. dazu auch Kapitel 2.3).
Die Beibehaltung von Wandlungskapital in Form von sog. Low-Trigger-CoCos (LT-CoCos) als Bestandteil zur Erfüllung der Gone-concern-Anforderungen soll nach Absatz 4 weiterhin (wie bisher zur Erfüllung der Anforderungen der progressiven Komponente) möglich, aber nicht zwingend sein. Dies soll zu einer Reduktion der quantitativen Anforderungen (im Vergleich zu den Bail-in-Instrumenten) führen, da die Kapitalqualität insgesamt als höher zu bewerten ist. Die höhere Werthaltigkeit im Resolutionsfall von LT-CoCos gegenüber Bail-in-Bonds ergibt sich aus den höheren Anforderungen an die Ursprungslaufzeit, der zwingenden Nachrangigkeit, dem früheren und flexibler festlegbaren Zeitpunkt der Verlusttragung (insbesondere unabhängig von einer Sanierung) und dem Umfang der Verlusttragung von zwingend 100% im Fall des Zeitpunkts drohender Insolvenz (PONV). Unter Anwendung eines Anrechnungsverhältnisses LT-Cocos zu Bail-in-Instrumenten von 2 zu 3 können die LR-Anforderungen um max. 1.0% und die RWA-Anforderungen um max. 2.86% reduziert werden. In Absatz 4 wird auch eine materielle Änderung vorgenommen, als für systemrelevante Banken in Zukunft der tiefe Trigger neu bei 5.125% CET1 definiert wird. Entsprechend dieser Anhebung wird in Artikel 148b eine Übergangsbestimmung notwendig. Zudem kann theoretisch neu auch wieder Tier 2 (ohne Kapitaltrigger) zur Erfüllung vorgehalten werden, da dieses gegenüber Bail-in-Instrumenten als höherwertig anzusehen ist.
Nach Absatz 5 können bei einer Übererfüllung der Going-concern-Anforderungen Kapitalinstrumente – soweit dies internationalen Anforderungen entspricht – mit CET1- oder Tier 1- Qualität zur Erfüllung herbeigezogen werden. Diese dürfen jedoch nicht gleichzeitig im Going-concern (respektive im Puffer) angerechnet werden.
Art. 133 Rabatte
Die Bestimmung übernimmt die bisher geltenden Regeln hinsichtlich der Erleichterungen für Massnahmen der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit von Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 und 5 ERV. Zur besseren Unterscheidung zu den Erleichterungen nach Arti-