Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten

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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung

die nicht international tätig sind (ZKB, Raiffeisen und PostFinance). Die Ausgestaltung der im Gone-concern relevanten Notfallpläne ist bei diesen Banken aber noch offen, weshalb diese Banken bis auf Weiteres nicht mehr als die bisherigen Anforderungen in der progressiven Komponente weiter erfüllen sollen. Sobald die Grundzüge dieser Pläne bekannt sind, werden die Gone-concern-Anforderungen konkreter bestimmt werden können. Die Thematik wird Gegenstand des nächsten nach Artikel 52 BankG zu erstellenden Evaluationsberichts über die schweizerischen „Too-big-to-fail“-Bestimmungen zuhanden des Parlaments bilden, der bis Ende Februar 2017 vom Bundesrat verabschiedet werden muss.

Die Fristansetzung für die Umsetzung der Notfallplanung schafft Rechtssicherheit für Banken, Investoren und Anleger. Eine Frist von drei Jahren wird in den weniger komplex strukturierten Finanzgruppen genügen, zumal diese nach heutigem Wissensstand auch keine grösseren organisatorischen oder strukturellen Veränderungen planen. Hingegen sind die beiden international tätigen SIB nicht nur international stark verflochten, sie befinden sich derzeit auch in einem strukturellen Umbau, wobei insbesondere die Auslagerung der Dienstleistungen an eine Service-Tochtergesellschaft ihre Auswirkungen auf den Notfallplan haben wird. Für diese beiden Banken ist daher eine Frist bis Ende 2019 angemessen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden sie auch die vorstehend dargestellten erhöhten Eigenmittelanforderungen zu erfüllen haben. Die verbesserte globale Abwicklungsfähigkeit stellt sich gegenüber der nationalen als ein laufender Prozess dar, an dem die Bank kontinuierlich arbeiten muss und der in erster Linie durch die FINMA sowie durch die Mitglieder in- und ausländischer Aufsichtsbehörden der sogenannten Crisis Management Colleges laufend begleitet und beurteilt wird. Eine formelle zeitliche Befristung ist daher nicht sachgerecht. Es erfolgt keine Befristung für die Verbesserung der globalen Abwicklungsfähigkeit. Die globale Abwicklungsfähigkeit bildet jedoch Teil der Prüfung des Schweizer Notfallplanes, soweit sie für dessen Umsetzung relevant ist.

1.3.2 Kategorisierung

Die vorgeschlagene Regelung erfolgt nunmehr in der BankV und somit auf einer sachgerechten Regulierungshöhe, schafft für die betroffenen Banken aber keine neuen Verpflichtungen. Für Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zur BankV verwiesen.

1.4 Internationale Entwicklungen und Rechtsvergleich

Die Schweiz wird mit den geplanten neuen TBTF-Vorgaben weiterhin zu den Ländern mit international führenden Going-concern-Eigenmittelanforderungen für global systemrelevante Banken gehören. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesrates im Evaluationsbericht vom 18. Februar 2015. Im Bereich Going-concern-Leverage-Ratio übertreffen die vorgesehenen nationalen Vorgaben in der Schweiz, in den USA und im Vereinigten Königreich den Basel III-Mindeststandard; die Vorgaben in der Schweiz und den USA tun dies auch auf risikogewichteter Basis. Hierbei ist es wichtig, nicht nur die Zahlen selbst zu vergleichen, sondern auch die Bedeutung der systemrelevanten Banken für die nationalen Volkswirtschaften zu berücksichtigen. Hiernach sind die beiden Schweizer Grossbanken CS und UBS im Vergleich zum nationalen Bruttoinlandprodukt massiv grösser als die zwei grössten systemrelevanten Banken in anderen Ländern wie insbesondere diejenigen der USA oder auch UK, was höhere quantitative und qualitative Anforderungen in der Schweiz rechtfertigt.

1.4.1 Basel III und TLAC

Der Basel III-Standard enthält insbesondere Massnahmen i) zur Verbesserung der Qualität des Eigenkapitals und ii) zur Erhöhung der Mindestanforderungen an das benötigte Eigenkapital. Hinzu kommen für systemrelevante Banken neben den Zuschlägen für G-SIB die neuen sog. TLAC-Anforderungen6, die sicherstellen sollen, dass im Krisenfall genug verlustabsorbierendes Kapital vorhanden ist, um eine Bank ohne öffentliche Mittel zu sanieren oder

6 TLAC steht für „Total loss-absorbing Capacity“.