Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten
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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung
Um die neuen Kapitalanforderungen zu erfüllen, müssen die beiden international tätigen Grossbanken bis Ende 2019 Kapital aufbauen respektive hauptsächlich zusätzliche verlustabsorbierende Mittel aufnehmen. Die Übergangsfrist bis Ende 2019 ist dabei grosszügig ausgelegt, so dass die Grossbanken die geforderte Going-concern-Leverage-CET1-Ratio erreichen können, ohne neue Eigenmittel emittieren zu müssen. Um die Going-concern- Anforderungen insgesamt zu erfüllen, müssen die Grossbanken hingegen weiteres CET1- Kapital aufbauen (beispielsweise durch eine zurückhaltende Dividendenpolitik) oder High-Trigger-CoCos ausgeben. Der von den Grossbanken geschätzte (CET1-)Kapitalbedarf zur Erfüllung der neuen Going-concern-Anforderungen ist für UBS und CS aus heutiger Warte in der Grössenordnung von zwischen 3 und 6 Mrd. Franken. Die inlandorientierten systemrelevanten Banken erfüllen die Going-Concern Anforderungen bereits heute, sowohl risikogewichtet als auch bezüglich der Leverage-Ratio.
Die Gone-concern-Anforderungen der beiden G-SIBs werden – soweit die Banken nicht bereits mit der Aufnahme solcher Mittel begonnen haben – hauptsächlich mittels einer Ablösung von Fremdmitteln in den Banken durch Bail-in-Bonds auf Stufe der Holding-Gesellschaften erfolgen. Dabei werden in einem gewissen Umfang höhere Refinanzierungskosten anfallen, welche allerdings merklich unter den Kosten regulatorischer Eigenmittel im engeren Sinne liegen.
Mittel- bis längerfristig sollten die höheren Kapitalvorschriften zum Erhalt oder zur Steigerung der Standortattraktivität des Schweizer Finanzplatzes beitragen. Die aufgrund der hohen politischen und wirtschaftlichen Stabilität bereits guten Voraussetzungen für einen international tätigen Finanzplatz werden potentiell weiter verbessert. Dies gilt besonders für das stark auf Vertrauen basierende Vermögensverwaltungsgeschäft.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Bestimmungen stützen sich auf die entsprechenden Bestimmungen im Bankengesetz, namentlich auf die dortigen Artikel 4, 9 und 10.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Verordnungsänderungen enthalten keine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen.
6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderungen sollen auf den 1. Juli 2016 in Kraft treten.