Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten
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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung
1.2 Zusammenfassung der Neuregelung
Die hier vorgeschlagenen Änderungen der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20122 (ERV) und der Bankenverordnung vom 30. April 20143 (BankV) halten sich an die Vorgaben des Bundesrates in seinen oben erwähnten Empfehlungen einerseits und der Motion 12.3656 andererseits.
1.2.1 Rekalibrierung TBTF
SIB müssen wie heute schon Going-concern-Kapital halten, um in einer Stresssituation eine staatliche Unterstützung oder eine Sanierung oder Abwicklung (Resolution) zu vermeiden. Die neu kalibrierten Anforderungen bestehen aus einer Sockelanforderung für die Leverage Ratio LR (ungewichtete Eigenmittelquote) von 4.5% und für die Risk Weighted Assets RWA (gewichtete Eigenmittelquote) von 12.86%. Zu dieser Sockelanforderung kommt (in Anlehnung an das heutige System mit der progressiven Komponente) je ein progressiv ausgestalteter abgestufter Zuschlag für den Marktanteil sowie das Gesamtengagement der Bank hinzu. Sockelanforderung und Zuschläge ergeben zusammen die Gesamtanforderung. Diese wird für UBS und CS neu 5% (LR) und 14.3% (RWA) betragen. Funktional besteht diese aus einer dauernd einzuhaltenden Minimalanforderung von 3% (LR) und 8% (RWA) sowie – bis zur Höhe der Gesamtanforderung – aus einem zusätzlichen Puffer, der unter strengen Vorgaben vorübergehend unterschritten werden kann.
Bei der Kapitalqualität können zur Erfüllung der Leverage Ratio maximal 1.5% sog. High Trigger-Cocos (HT-Cocos)4 und zur Erfüllung der RWA-Anforderungen maximal 4.3% HT-Cocos herangezogen werden; der Rest muss mit hartem Kernkapital (CET1) erfüllt werden. Für bestehende Finanzinstrumente ist unter bestimmten Voraussetzungen ein "Grandfathering" vorgesehen.
Erleichterungen sollen den Einzelinstituten, die systemrelevante Funktionen einer Finanzgruppe ausüben, in Zukunft grundsätzlich nicht mehr zugänglich sein. Ausnahmen sind nur noch möglich für Einzelinstitute mit einem insgesamt sehr tiefen direkten Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe.
SIB sollen zusätzlich auch Gone-concern-Kapital halten. Damit sollen sie eine allfällige Sanierung gewährleisten oder es ermöglichen, die systemrelevanten Funktionen in eine funktionsfähige Einheit zu überführen und die anderen Einheiten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu liquidieren. Die Gone-concern-Anforderungen für international tätige systemrelevante Banken sollen quantitativ die Going-concern-Anforderungen spiegeln. Als international tätige SIB gelten grundsätzlich jene Banken, welche vom Financial Stability Board (FSB) jährlich als G-SIB5 qualifiziert werden, gegenwärtig CS und UBS. Die FINMA soll jedoch die Möglichkeit haben, im Bedarfsfall auch weitere Banken als international tätig einzustufen. Die Leverage Ratio-Anforderungen für CS und UBS betragen damit 5% und die RWA-Anforderungen 14.3%.
Grundsätzlich besteht ein Handlungsbedarf auch bei Gone-concern-Anforderungen für systemrelevante Banken, die nicht international tätig sind (ZKB, Raiffeisen und PostFinance). Die Ausgestaltung der im Gone-concern relevanten Notfallpläne ist bei diesen Banken aber noch offen. Sobald die Grundzüge dieser Pläne bekannt sind, werden auch die zusätzlichen Gone-concern-Anforderungen bestimmt werden. Dies wird Gegenstand des nächsten nach Artikel 52 BankG zu erstellenden Evaluationsberichts über die schweizerischen „Too-big-tofail“-Bestimmungen zuhanden des Parlaments bilden, der bis Ende Februar 2017 vom Bundesrat verabschiedet werden muss.
2 SR 952.03
3 SR 952.02
4 Dabei handelt es sich um Wandlungskapital in der Qualität zusätzlichen Kernkapitals (AT1), dessen auslösendes Ereignis („Trigger“) eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital (CET1) 7% der RWA unterschreitet.
5 G-SIB steht für „Global systemically important Banks“.