Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten
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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung
einer einheitlichen Höhe.9 In etwa entspricht dieser Wert einer aufgrund des aktuellen Progressionssatzes zu erfüllenden Anforderung gemäss bisherigem Artikel 147 Buchstabe d ERV von 75% des vollständigen Satzes im Jahre 2016.
Artikel 148c beginnt demnach am 1. Juli 2016 auf dem Niveau, wie es der Summe von Artikel 145 und 146 ERV nach bisherigem Recht entsprochen hätte, und Artikel 148d am 1. Juli 2016 auf dem Niveau, wie es der Anforderung des bisherigen Artikels 147 ERV entsprochen hätte.
Dabei sollen jeweils von der Mindestanforderung bei Inkrafttreten bis zur vollständigen Umsetzung am 1. Januar 2019 die Anforderungen „Going-concern“ und „Gone-concern“ graduell in 4 Schritten erhöht werden.
Art. 148e Vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … ausgegebene Bail-in-Bonds
Bail-in-Bonds sollen grundsätzlich in der Schweiz sowie unter Schweizer Recht und mit Schweizer Gerichtsstand ausgegeben werden (Art. 126a Abs. 1 Bst. b und c). Erfüllen solche vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung emittierten Kapitalinstrumente diese Voraussetzungen nicht, können sie von der FINMA für G-SIB zur Erfüllung ihrer Anforderungen gemäss Artikel 132 ERV gleichwohl angerechnet werden lassen.
Art. 148f Erweiterter antizyklischer Puffer
Die Einführung der internationalen Komponente des antizyklischen Puffers wird stufenweise vorgesehen, indem die Höhe erst ab 2019 maximal 2.5% der gesamten gewichteten Positionen betragen kann (vgl. Art. 44a).
3 Erläuterungen zu den Änderungen anderer Erlasse
3.1 Bankenverordnung vom 30. April 201410
Art. 2 Abs. 2 und Anhang 3
Die Definition der Kategorien 1-5 soll anhand der bisherigen Kriterien gemäss FINMA-Rundschreiben 2011/2 neu in der Bankenverordnung erfolgen. Anhang 3 enthält die für die Kategorisierung der Banken massgeblichen Kriterien mit den entsprechenden Werten. Er übernimmt den Inhalt des FINMA-Rundschreibens 2011/2, wobei zur Klarstellung statt dem im Anhang des Rundschreibens verwendeten Begriff «Erforderliche Eigenmittel» der Begriff «Mindesteigenmittel» (Art. 42 ERV) verwendet wird.
Art. 60 Abs. 3 und 69 Abs. 3
Die Bestimmung führt Fristen ein, binnen derer die Notfallplanung systemrelevanter Banken umzusetzen sind. Es kann auf die Erläuterungen vorne unter Ziffer 1.3.1 (a. E.) verwiesen werden.
Art. 61 Abs. 2
Die verbesserte globale Abwicklungsfähigkeit stellt sich eher als ein Prozess dar, an dem die Bank kontinuierlich arbeiten muss und der in erster Linie durch die FINMA sowie durch die Mitglieder des bankspezifischen Crisis Management College der hauptsächlich involvierten Aufsichtsbehörden und Zentralbanken laufend begleitet und beurteilt wird. Eine formelle zeitliche Befristung ist daher wenig zielführend. Es besteht insofern ein enger Sachzusammenhang mit dem Schweizer Notfallplan, als dessen erfolgreiche Umsetzung von der globalen
9 Auch wenn die Anforderungen des bisherigen Progressionssatzes von CS und UBS gegenwärtig nicht identisch sind.
10 SR 952.02