Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten
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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung
kel 125 soll hier künftig der Begriff des Rabatts verwendet werden (womit in Art. 65 BankV eine entsprechende Anpassung zu erfolgen hat). Die Rabatte unter diesem Titel sollen an strenge Vorgaben geknüpft bleiben (keine Automatismen). Zudem darf die Höhe der zusätzlichen Mittel unter Berücksichtigung der Rabatte weder 3% der Leverage Ratio noch 8.6% der RWA unterschreiten. Die Herabsetzung darf allerdings nicht dazu führen, dass die internationalen Standards unterschritten werden. Da die TLAC-Mindestanforderungen ab dem 1. Januar 2022 von 6% auf 6.75% (LR) sowie von 16% auf 18% (RWA) ansteigen, hat dies zur Folge, dass ab 2022 die Höhe der zusätzlichen Mittel unter Berücksichtigung der Rabatte die Werte 3.75% (LR) sowie 10% (RWA) nicht unterschreiten darf. Die Beurteilung der bereits umgesetzten Restrukturierungsmassnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit (wie insb. die Schaffung einer ex-ante separierten Schweizer Einheit) und die Festsetzung der daraus resultierenden Höhe der Rabatte erfolgt bankspezifisch durch die FIN-MA.
2.1.4 Besondere Risikoverteilungsvorschriften
Art. 136 Abs. 1 und 2 Bst. a
Es müssen jeweils die einschlägigen Referenzierungen angepasst werden. Dies bedeutet für Absatz 1 eine Bezugnahme auf die «Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel» (statt auf die progressive Komponente) sowie für Absatz 2 Buchstabe a ein Verweis auf die «erforderlichen Eigenmittel zur ordentlichen Weiterführung der Bank», d.h. insbesondere auf die Artikel 130, 131a und 131b ERV (statt auf Art. 128 und 129 ERV). Damit ist klargestellt, dass allenfalls zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen gestelltes hartes Kernkapital weder als Basis der Prozentsatzberechnung berücksichtigt wird, noch als freies anrechenbares hartes Kernkapital qualifiziert.
2.2 Kategorisierung der Banken
Art. 41 Abs. 1 Bst. c und cbis
Die Erweiterung des antizyklischen Puffers um einen internationalen Teil gemäss Artikel 44a zieht eine Ergänzung bei der Zusammensetzung der erforderlichen Eigenmittel nach sich.
Art. 42 Abs. 1
Die Bankkategorien haben über die Eigenmittelanforderungen hinaus Bedeutung (bspw. hinsichtlich Liquidität oder im Prüfwesen), so dass die spezifisch die Eigenmittel regelnde ERV nicht die geeignete Verordnung ist, um die Definition der Kategorien zu verankern. Für die von der Motion 12.3656 geforderte Regelung auf Verordnungsstufe bietet sich die Bankenverordnung an (siehe hinten zu Art. 2 Abs. 2 und Anhang 3 BankV). Sachgerecht ist es hingegen, die Eigenmittelanforderungen der Banken in der ERV festzulegen. Soweit ERV und BankV entsprechend bisherige Inhalte des FINMA-RS 2011/2 aufnehmen, wird das Rundschreiben 2011/2 anzupassen sein. Die Begriffe der Gesamtkapitalquote, der CET1- Quote sowie der Kernkapitalquote werden entfernt, da sie für Artikel 42 nicht notwendig sind.
Art. 43 Abs. 1 sowie Anhang 8
In Artikel 43 wird der nach Bankkategorie differenzierte Eigenmittelpuffer definiert. Dieser Puffer setzt sich zusammen aus dem bisherigen Eigenkapitalpuffer von 2.5% aus hartem Kernkapital (Art. 43) und den bis anhin unter Artikel 45 Absätze 1–3 je nach Kategorie zu haltenden «zusätzlichen» Eigenmitteln in hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital. Nach diesem Ansatz besteht also der Eigenmittelpuffer aus den bisherigen 2.5% hartem Kernkapital sowie aus den hinsichtlich Kapitalqualität teilweise weniger anforderungsreichen Pufferkomponenten nach dem bisherigen Artikel 45 Absätze 1–3. Die konkreten Anforderungen nach Bankkategorie sind in Anhang 8 dargestellt. Der Eigenmittel-