Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten

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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung

Art. 144

Artikel 144 kann ebenfalls aufgehoben werden, da die Banken den Eigenmittelpuffer unter Einbezug der bis anhin unter Artikel 45 Absätze 1–3 je nach Kategorie zu haltenden «zusätzlichen» Eigenmittel (siehe Erläuterungen zu Art. 43 sowie Anhang 8 ERV) bereits aufgebaut haben (vgl. zum Zusammenspiel der Puffer nach altem Art. 43 und Art. 45 Abs. 1 „Kommentar zur Totalrevision der Eigenmittelverordnung (ERV)“ vom 20. Juni 2012, Abschnitt 5.5).

Art. 145–147

Von den weiteren bisherigen Übergangsbestimmungen hat sich Artikel 145 zur Basisanforderung für systemrelevante Banken in zeitlicher Hinsicht bereits erledigt, als seit dem 1. Januar 2015 bereits die volle Basisanforderung umgesetzt ist.

Etwas anders verhält es sich mit den Artikeln 146 und 147: Hier war noch bis Ende 2018 je ein Übergangsregime vorgesehen, welches nun aber durch die Revision obsolet wird. Für die Revision werden neue Übergangsbestimmungen gelten (Art. 148b ff.).

Art. 148a

Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. April 2014 ist ebenfalls aus zeitlichen Gründen redundant, weshalb auch sie aufgehoben werden kann.

2.4.2 Neue Übergangsbestimmungen

Art. 148b Kapitalqualität

Absatz 1 statuiert für heute bestehende HT-CoCos mit Tier 2-Qualität, die unter den neuen Anforderungen nicht mehr als an die Going-concern-Anforderungen anrechenbar ausgegeben werden können, eine Grandfathering-Klausel für die Dauer ihrer Laufzeit respektive bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs („first call“), jedoch bis längstens Ende 2019. Bis dahin können sie wie HT-CoCos mit Tier 1-Qualität angerechnet werden. Gleiches gilt für heute bestehende LT-CoCos mit Tier 1-Qualität, die unter den neuen Anforderungen nicht mehr als an die Going-concern-Anforderungen anrechenbar ausgegeben werden können. Schliesslich wird klargestellt, dass zur Erfüllung der Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel des 4. Kapitels alle CoCos bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit anrechenbar bleiben. Damit wird bewusst Druck von den Banken genommen, bestehende Kapitalinstrumente allenfalls „regulatory calls“ zu unterwerfen, als deren Anrechnung im Grossen und Ganzen dem der bisherigen Verordnung entspricht und sie den Bail-in-Bonds aus regulatorischer Sicht grundsätzlich „überlegen“ sind.

Absatz 2 ist notwendig geworden dadurch, dass der tiefe Trigger von Wandlungskapital in Artikel 132 Absatz 4 neu auf 5.125% CET1 festgelegt wird, ein Prozentsatz, welcher als Mindesttrigger von zusätzlichem Kernkapital international verbindlich ist. Mit der Übergangsbestimmung wird die Weiteranrechnung von LT-CoCos mit einem Auslösungssatz von 5% CET1 gesichert.

Art. 148c Eigenmittel zur ordentlichen Weiterführung der Bank

Art. 148d Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel

Im Rahmen der Übergangsvorschriften der Artikel 148c und 148d wird als neuer Startpunkt im Wesentlichen die Anforderung übernommen, wie sie im Jahre 2016 ansonsten gegolten hätte. Bei einer Gleichsetzung der aktuellen Basisanforderung und des aktuellen Eigenmittelpuffers resultiert in deren Summe von 10.75% RWA (4.5% und 6.25%) die Minimalanforderung für die neu mit Eigenmitteln zur ordentlichen Weiterführung der Bank bezeichnete Anforderung.Die neue Anforderung an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel startet für die beiden international tätigen Grossbanken gemäss Artikel 148d Absatz 1 mit 3.5% RWA auf