Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung
Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel
Da die bislang in den Absätzen 1–3 dieser Bestimmung geregelten «zusätzlichen» Eigenmittel nunmehr im Eigenmittelpuffer gemäss Artikel 43 und Anhang 8 enthalten sind, bleibt in diesem Artikel nur noch Absatz 4 bestehen, der die besonderen Umstände für «weitere» Eigenmittel nennt, die die FINMA von einer Bank im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann.
2.3 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen („Bail-in-Bonds“)
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des FSB zu TLAC werden die zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen hauptsächlich vorgesehenen Bail-in-Bonds definiert. Mit der Ausgabe solcher speziell auf eine Verlusttragung im Sanierungsfall ausgerichteter Schuldinstrumente sollen international tätige SIB standardisierte Verpflichtungen aufbauen, welche nach den Eigenmitteln und vor den übrigen Verpflichtungen Verluste tragen sollen.
Art. 126 Sachüberschrift
Die Sachüberschrift wird zur besseren Abgrenzung von Wandlungskapital gegenüber den in diesem Kapital neu aufgenommenen Schuldinstrumenten angepasst.
Art. 126a Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen
Zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen ausgegebene Schuldinstrumente, die sog. Bail-in-Bonds, stellen nicht regulatorisches Kapital dar. Sie sollen daher auch nicht mit dem anrechenbaren Wandlungskapital (CoCos) nach Artikel 126 vermischt werden. Während die CoCos bei Unterschreiten eines Kapitaltriggers oder im Zeitpunkt der drohenden Insolvenz nach einem vertraglich vorbestimmten Mechanismus wandeln oder durch Forderungsreduktion die Bank stärken, werden Bail-in-Bonds erst verlusttragend in der Sanierung und auf Anordnung der FINMA, welche konkret den Grad der Verlusttragung zu bestimmen hat.
Die neue Bestimmung sieht vor, dass Bail-in-Bonds insbesondere die folgenden wesentlichen Voraussetzungen zu erfüllen haben. Sie:
müssen voll einbezahlt sein, dürfen keine vorzeitige Kündigung durch den Gläubiger vor-
sehen und können vor Verfall nur mit Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden (Abs. 1 Bst. a, f und k);
sollen im Interesse der Rechtssicherheit aus der Schweiz ausgegeben werden (Abs. 1
Bst. b);
sollen aus dem gleichen Grund unter Schweizer Recht und mit Schweizer Gerichtsstand
ausgegeben werden (Abs. 1 Bst. c).
sind entsprechend dem von der Schweiz für die Sanierung von systemrelevanten G-SIB
bevorzugten „single point of entry“ von der obersten Konzerngesellschaft zu emittieren (Abs. 1 Bst. d); bis zur voraussichtlichen Befreiung der Zinsen aus Bail-in-Bonds von der schweizerischen Verrechnungssteuer (1.1.2017) kann mit Genehmigung der FINMA alternativ auch aus einer speziellen Gruppengesellschaft emittiert werden;
müssen gegenüber den übrigen Forderungen nachrangig sein (Abs. 1 Bst. e), wobei die
Nachrangigkeit vertraglich, statutarisch oder strukturell sichergestellt werden kann;
dürfen nicht verrechenbar, besichert oder garantiert sein in einer Art und Weise, welche
die Verlusttragung im Zeitpunkt des Entscheides der FINMA zeitlich verzögert oder betragsmässig mindert (Abs. 1 Bst. g);