Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten

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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung

 müssen eine vertragliche Bestimmung enthalten, wonach die jeweiligen Gläubiger die

Kompetenz der FINMA zu Sanierungsmassnahmen betreffend ihre Forderung zustimmend zur Kenntnis genommen haben (Abs. 1 Bst. h);

 dürfen keine Elemente eines Derivatgeschäfts enthalten (Abs. 1 Bst. i);

 dürfen keine Eigenfinanzierung der ausgebenden Bank darstellen (Abs. 1 Bst. j; analog

Art. 20 ERV).

Absatz 2 stellt klar, dass die Qualität von Bail-in-Bonds nicht auf öffentlich oder privat platzierte Anleihen beschränkt ist und dass das gleiche Resultat auch mittels eines Darlehens erreicht werden kann.

Art. 127 Sachüberschrift

Die Sachüberschrift stellt klar, dass hier die Anrechenbarkeit von Wandlungskapital geregelt wird; die Anrechenbarkeit für Bail-in-Kapital ist im neuen Artikel 127a aufgenommen.

Art. 127a Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds

Absatz 1 hält fest, dass für Bail-in-Bonds eine Restlaufzeit von über einem Jahr zur Anrechnung genügt. Insofern ist diese Bestimmung liberaler als diejenigen zur sog. „Amortisation“, d.h. der teilweisen Nichtanrechnung von Tier 2-Kapital, je näher der Rückzahlungszeitpunkt kommt. Andererseits gestattet die gängige Praxis zu Tier 2-Kapital den Banken, die Amortisation bei der Anrechnung durch das Eingehen von Kündigungsoptionen zu vermeiden. Eine Restlaufzeit von über 5 Jahren erfordert beim Tier 2-Kapital keine Amortisation, selbst wenn die Bank noch über Kündigungsoptionen verfügt, welche faktisch die Laufzeit verringern können. Im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Verweis auf die „Voraussetzungen von Artikel 126a“ ist zudem die Übergangsbestimmung von Artikel 148e zu beachten.

Absatz 2 soll sicherstellen, dass es bei einem gleichzeitigen Auslaufen von Bail-in- Instrumenten nicht zu einem für die Stabilität der Bank gefährlichen „Klippensturz“-Effekt (cliff effect) kommt. Insbesondere dürfen in der Regel nicht mehr als 15% der Bail-in-Instrumente, welche zur Erfüllung der Gone-concern-Anforderungen angerechnet werden, innerhalb eines Jahres auslaufen.

Absatz 3 gestattet es einer Bank, Verpflichtungen aus Tier 2-Instrumenten, welche durch die Amortisation nicht mehr als regulatorisches Kapital angerechnet werden können, so lange als Bail-in Verpflichtung anzurechnen, als die Laufzeit über einem Jahr ist (Art. 127a Abs. 1).

Mit Absatz 4 soll schliesslich aus übergeordneter Warte der Finanzstabilität in der Schweiz garantiert werden, dass systemrelevante Schweizer Banken keine Bail-in-Bonds von anderen systemrelevanten Banken halten. Absatz 4 stärkt in diesem Sinne das bisher in Rz 78 des FINMA-RS 2013/1 «Anrechenbare Eigenmittel Banken» enthaltene Verbot für systemrelevante Banken, Wandlungskapital anderer Banken zu halten. Zusätzlich wird neu ein Verbot des Haltens von Bail-in-Bonds unter schweizerischen oder ausländischen systemrelevanten Banken aufgenommen. Bei international tätigen SIB ist dabei auf die Bezeichnung durch das FSB abzustellen, während im Übrigen die FINMA technische Ausführungsbestimmungen erlassen kann.

2.4 Übergangsbestimmungen

2.4.1 Bisherige Übergangsbestimmungen

Art. 143

Artikel 143 ist zeitlich obsolet und kann aufgehoben werden.