Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten

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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung

Mit der Rekalibrierung zusammenhängend wird auch eine Fristansetzung für die Umsetzung der Notfallplanung vorgesehen, indem der Notfallplan der international tätigen SIB bis zum 31. Dezember 2019 umzusetzen ist. Die übrigen SIB haben ihre Notfallpläne innert drei Jahren seit Feststellung ihrer Systemrelevanz durch die SNB umzusetzen, wobei der FINMA die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Frist in begründeten Fällen zu erstrecken.

1.2.2 Kategorisierung

Die Festlegung der Bankkategorien erfolgt neu in der BankV. Im Weiteren werden die Eigenmittelanforderungen und -zielgrössen für alle Bankkategorien in der Eigenmittelverordnung und nicht mehr auf Stufe Rundschreiben geregelt. Somit werden zusätzlich zu den SIB (im fünften Titel der ERV bereits erfasst) neu für nicht systemrelevante Banken die Bandbreiten der erforderlichen Kapitalquoten in den dritten Titel der ERV aufgenommen. Weitere Belange, welche bisher im FINMA-RS 2011/2 „Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken“ geregelt waren, verbleiben im Rundschreiben, welches entsprechend angepasst wird.

1.2.3 Bail-in-Bonds

Es kann auf die Erläuterungen weiter hinten zu Artikel 126 ff. ERV verwiesen werden.

1.3 Würdigung der Neuregelung

1.3.1 Rekalibrierung

Die Going-concern-Anforderungen betragen für die beiden Grossbanken bei der Leverage Ratio 5% und bei der RWA 14.3%. Die heutige RWA-Kapitalausstattung liegt gegenwärtig bei 16.8% (UBS) und 14.0% (CS), die Leverage Ratio beträgt bei beiden Grossbanken 3.5%. Die Anforderungen der Raiffeisen sind neu 4.625% LR und 13.22% RWA, die ZKB muss neu 4.5% LR ( gegenwärtig erfüllt sie ca. 6.0%) und 12.86% RWA erfüllen, während die Werte für die PostFinance bei Anforderungen für die LR von 4.5% und für die RWA von 12.86% (gegenwärtig erfüllt sie ca. 19.6%) zu liegen kommen. Die letzteren drei Banken erfüllen also bereits heute die neuen Anforderungen. Die Vorgaben von Basel III und der Zuschlag des FSB für G-SIB (im Falle von UBS und CS) werden mit diesem Vorschlag erfüllt.

Hinsichtlich der Kapitalqualität sollen für die Anforderungen im Going-concern bei der Leverage Ratio maximal 1.5% High-Trigger-CoCos (HT-CoCos) mit Tier 1 Qualität herangezogen werden können; der Rest muss mit hartem Kernkapital (CET1) erfüllt werden. (CS/UBS müssten also 3.5% CET1 halten, Raiffeisen 3.13% und ZKB sowie PostFinance 3%). Bei der RWA werden maximal 4.3% HT-CoCos mit Tier 1 Qualität akzeptiert, der Rest muss mit CET1 erfüllt werden (CS/UBS müssten also 10% CET1 halten, Raiffeisen 8.93% und ZKB sowie PostFinance 8.57%). Der hohe geforderte Anteil an CET1 rechtfertigt sich dadurch, dass CET1 die beste Verlustabsorptionsfähigkeit aufweist und dass in der Vergangenheit (insbesondere in Krisenzeiten) vom Markt v.a. die CET1-Ratio zur Beurteilung der Solvenz herangezogen wurde. Die hier vorgeschlagene Regelung, wonach neben CET1 eine Anrechenbarkeit von HT-CoCos (maximal 1.5% LR bzw. maximal 4.3% RWA) in der Qualität zusätzlichen Kernkapitals zulässig ist, kommt in erster Linie den Anliegen der Banken entgegen. Diese bevorzugen u.a. aus steuerlichen Gründen HT-CoCos.

Gemäss aktueller Regelung von Art. 125 ERV können Erleichterungen auf Stufe Einzelinstitut gewährt werden, wenn sich als Folge der Anforderungen auf Stufe Einzelinstitut die Anforderungen auf Stufe Finanzgruppe erhöhen. Die Beseitigung dieses Anachronismus entspricht dem Auftrag des Bundesrates.

Die Gone-concern-Anforderungen für die beiden international tätigen Grossbanken betragen bei der LR neu 5% und bei den RWA neu 14.3%. Beide Banken sind voraussichtlich in der Lage, die Anforderungen bis Ende 2019 zu erfüllen. Grundsätzlich besteht ein Handlungsbedarf im Bereich der Gone-concern-Anforderungen auch für systemrelevante Banken,