Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten
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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung
Art. 44a Erweiterter antizyklischer Puffer
Um zu gewährleisten, dass antizyklische Kapitalpuffer dem Risiko, das ein übermässiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, angemessen Rechnung tragen, sollten Banken mit einer grossen Bilanzsumme oder einem hohen Auslandengagement bei der Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers auch ein übermässiges Kreditwachstum im Ausland mit einbeziehen. Damit wird eine Anforderung aus Basel III umgesetzt (§§ 142 ff.). Bilden Banken in Zeiten eines hohen Wachstums an Krediten und sonstigen Kategorien von Vermögenswerten im Ausland mit erheblichen Auswirkungen auf das Risikoprofil dieser Banken keine ausreichende Eigenmittelbasis, die in schwierigen Zeiten die Absorption von Verlusten ermöglicht, so können negative Wechselwirkungen („spill over effects“) dazu führen, dass eine erodierende Eigenmittelbasis bei Eintritt von Verlusten im Ausland auch eine destabilisierende Wirkung auf den Schweizer Bankensektor hat.
Gemäss Absatz 1 beträgt die Schwelle bei der Bilanzsumme CHF 250 Mrd. Eine alternative Schwelle setzt bei einem Gesamtengagement im Ausland von mindestens CHF 25 Mrd. ein. Verglichen mit der Umsetzung von Basel III in den USA – wo die Schwelle beim Auslandengagement bereits bei USD 10 Mrd. einsetzt – liegt die Schwelle demnach höher. Für die Berechnung des Puffers ist Absatz 2 zufolge – im Einklang mit Basel III – einzig das eigenmittelunterlegte Engagement im ausländischen privaten Nichtbankensektor ausschlaggebend (i.e. „private sector credit exposures including non-bank financial sector exposures“). Eigenmittelunterlegte Kreditrisiken gegenüber dem öffentlichen Sektor und gegenüber Banken sind explizit ausgeschlossen. Der erweiterte antizyklische Kapitalpuffer berechnet sich als Quote, die für antizyklische Kapitalpuffer in den Ländern gelten, in denen die Kreditrisikopositionen belegen sind (Abs. 2 und 3). Der Kreis der zu berücksichtigenden Rechtsordnungen ist dabei auf die Staaten des Basler Ausschusses beschränkt. Der Basler Ausschuss führt ein Register aller Entscheide, Quoten und sonstigen Vorgaben zu antizyklischen Kapitalpuffern in allen Mitgliedsstaaten. Die auf dieser Website8 aufgeschalteten Entscheide und Quoten sind für die betroffenen Banken verbindlich. Dabei berechnet sich die Höhe des Kapitalpuffers als gewichteter Durchschnitt derjenigen Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Mitgliedstaaten des Basler Ausschusses gelten, in denen die massgeblichen Kreditpositionen der Bank belegen sind. Die Gewichtung der Quoten für den jeweiligen Mitgliedstaat entspricht der gesamten Kreditrisiko-Eigenkapitalanforderung für Kreditengagements gegenüber dem privaten Nichtbankensektor in diesem Staat, dividiert durch die gesamte Kreditrisiko-Eigenkapitalanforderung der Bank für Kreditengagements gegenüber dem privaten Nichtbankensektor in allen Ländern. Die Höhe beträgt jedoch maximal 2.5% der gesamten gewichteten Positionen, wobei ein nach Artikel 44 zu haltender antizyklischer Puffer anrechenbar ist. Der Ausdruck „Kreditrisiko“ bezieht sich auf alle Kreditrisiken, die mit Eigenmitteln zu unterlegen sind, und beinhaltet für die Zwecke des antizyklischen Kapitalpuffers auch die entsprechenden risikogewichteten Eigenmittelanforderungen im Handelsbuch für das spezifische Risiko, die sogenannte Incremental Risk Charge (maximale Wertminderung der Zinsinstrumente in Bezug auf Ausfall- und Migrationsrisiken) und Verbriefungen.
Absätze 4 und 5 halten fest, dass die Festlegung des antizyklischen Kapitalpuffers in der Schweiz nach dem Verfahren von Artikel 44 erfolgt. Ein nach Artikel 44 Absatz 3 auf bestimmte Kreditpositionen beschränkter antizyklischer Kapitalpuffer ist für den erweiterten antizyklischen Puffer nicht zu berücksichtigen, weder zur Berechnung noch punkto Anrechenbarkeit. Im Übrigen gilt Absatz 6 zufolge Artikel 43 Absatz 2 und 3 sinngemäss.
Die FINMA wird die technischen Ausführungsbestimmungen erlassen. Insbesondere wird die FINMA festlegen, welchem Land ein Kreditengagement bzw. Kreditrisiko zuzuordnen ist. Dabei sollte grundsätzlich auf den letztlichen Schuldner („ultimate obligor“) abgestellt werden.
8 www.bis.org > Monetary & financial stability > Basel Committee on Banking Supervision > Implementation > Countercyclical capital buffer (CCyB)