Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung

puffer nach Artikel 43 sowie die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 ergeben zusammen die „Gesamteigenmittelquote“ (bis anhin „Eigenmittelzielgrösse“) und lassen sich schematisch am Beispiel der Bankkategorien 5 (Minimum) und 3 wie folgt darstellen:

Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer aktuell

Banken der Kat. 5 (Minimum) Banken der Kat. 3

12%

T2 AT1

10.5%

8% 8%

T2 T2

AT1 AT1

Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer künftig

Banken der Kat. 5 (Minimum) Banken der Kat. 3

12%

T2 AT1

10.5%

8% 8%

T2 T2

AT1 AT1

Materiell ändert sich für die Banken damit nichts. Es wird jedoch klargestellt, dass die Anforderungen nach dem bisherigen Artikel 45 Absätze 1–3 auch Pufferanforderungen sind. Wird der Eigenmittelpuffer unterschritten, hat die FINMA aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Sie kann dazu wie bislang im massgeblichen Rundschreiben geeignete Interventionsschwellen definieren. Für systemrelevante Banken gelten die Bestimmungen nach dem

3. Titel der ERV grundsätzlich ebenfalls, sie haben aber auch die (höheren) Bestimmungen des 5. Titels einzuhalten.