Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 20 Seiten

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Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung

ohne Abstriche eine Kapitalisierung aufweisen, wie sie das Publikum auf Grund der bestehenden Regulierung erwarten darf.

Besteht die Erleichterung in einer Reduktion der Eigenmittelanforderungen, so müssen die Eigenmittelanforderungen Absatz 3 zufolge weiterhin mindestens den Basler Mindeststandards entsprechen. Sofern einem Einzelinstitut Erleichterungen gewährt werden können, sind diese im Bereich der Eigenmittelanforderungen damit neu bis auf die Basler III RWA-Anforderungen (inkl. capital conservation buffer) von derzeit 10.5% begrenzt. Erleichterungen im Bereich der ausgewiesenen Eigenmittel sind im Übrigen besser nachvollziehbar als andere Erleichterungen.

Bei der in Absatz 4 geregelten Offenlegung wird neu präzisiert, dass eine transparente Darstellung der gewährten Erleichterungen in einem publizierten Bericht der Finanzgruppe verlangt wird. Es soll also nicht mehr ausreichen, Einzelinstitutsaspekte mehr oder weniger versteckt auf einzig elektronisch abrufbaren Informationen im Internet darzustellen. Zur Offenlegungspflicht gehört auch, dass aus dem Geschäftsbericht ersichtlich ist, welchen quantitativen Wert die Erleichterungen haben; es soll also angegeben werden, wie sich die Eigenmittelsituation – numerisch – vor und nach der Gewährung von Erleichterungen präsentiert. Längerfristig wird dies insofern transparenter, als der Effekt einer Absenkung von Eigenmittelanforderungen sich aus der Differenz der RWA-Anforderungen des Einzelinstituts ohne und mit Erleichterungen eindeutig beziffern lässt.

Art. 125a Gesamtengagement

Die Bestimmung übernimmt den bislang in Artikel 135 ERV umschriebenen und seit dem 1. Januar 2015 geltenden Begriff des Gesamtengagements.

2.1.2 Erforderliche Eigenmittel zur ordentlichen Weiterführung der Bank (Going-concern-Kapital)

Art. 128 Grundsatz

Die Grundsatzbestimmung dieses überarbeiteten und neu betitelten Kapitels hält fest, dass SIB nach den nachfolgenden Bestimmungen besondere Anforderungen an die Eigenmittel erfüllen müssen, um in einer Stresssituation Insolvenzmassnahmen oder eine staatliche Unterstützung vermeiden zu können. Diese sog. Going-concern-Anforderungen haben nicht das Ziel, eine Sanierung oder Abwicklung einer Bank (Resolution) in jedem Fall zu vermeiden. Als notwendige Voraussetzung für eine geordnete Sanierung oder Abwicklung sollen SIB vielmehr dafür zusätzliche verlustabsorbierende Gone-Concern-Mittel bereitstellen müssen (vgl. Art. 132 f.).

Die Bemessung des erforderlichen Going-concern-Kapitals erfolgt wie schon heute (vgl. Art. 133 ff. und 128 ff.) an den zwei Messgrössen der Leverage Ratio (Verhältnis erforderliche Eigenmittel zu Gesamtengagement) und der risikogewichteten Quote (Verhältnis erforderliche Eigenmittel zu den risikogewichteten Aktiven; «Risk Weighted Assets»; RWA).

Art. 129 Gesamtanforderung

Absatz 1 beschreibt die Zusammensetzung der Gesamtanforderung.

Gemäss Absatz 2 soll für die Leverage Ratio die Sockelanforderung 4.5% betragen, für die RWA beträgt sie davon abgeleitet 12.86%. Laufende Arbeiten des Basler Ausschusses an den Vorgaben zur Berechnung der RWA, bei der die von den Grossbanken verwendeten internen Risikomodelle näher zum Standardansatz geführt werden sollen, lassen die Annahme einer künftigen RWA-Dichte von 35% als realistisch erscheinen. Mit dieser Kalibrierung ist – einmal eine entsprechende RWA-Dichte erreicht – auch gewährleistet, dass für die Banken grundsätzlich die Anforderungen an die RWA bindend sind und den Anforderungen an die Leverage Ratio die Funktion eines Auffangnetzes (backstop) zukommt. Bei der Kalibrierung