Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten
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Abbildung 4: Abgabenbelastung eines Alleinstehenden in 2013 (167 Prozent des Durchschnittslohns; in Prozent des Bruttolohns)
Quelle: OECD
Dies gilt auch für ein verheiratetes Einverdienerehepaar mit zwei Kindern und einem durchschnittlichen Einkommen. Einzig für Arbeitnehmer mit einem sehr hohen Einkommen (von z.B. mehr als 500 000 CHF) zeigt sich ein differenzierteres Bild. Während in Tiefsteuerkantonen die Abgabenbelastung immer noch weit unterdurchschnittlich ausfällt, gehören Kantone mit einem hohen Spitzensteuersatz bei der Einkommenssteuer OECD-weit zu der Gruppe, welche Arbeitnehmer vergleichsweise stark belasten.6
Für diesen Effekt sind im Wesentlichen zwei Gründe verantwortlich: Zum einen ist der Spitzensteuersatz der Einkommenssteuer in einigen Kantonen überdurchschnittlich, d.h. die marginale Steuerbelastung für Hocheinkommensbezieher fällt hoch aus. Zum anderen gibt es in den Schweizer Sozialversicherungen keine Beitragsbemessungsgrenzen.7, was zu einer Belastung von Arbeitnehmern führt, die weit überdurchschnittlich verdienen, im Gegenzug aber nicht vollumfänglich die Leistungen der Sozialversicherungen in Anspruch nehmen können.
Steuerstruktur
Abbildung 5 zeigt auf, wie sich die Einnahmen aus Verbrauchssteuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie aus Arbeitnehmereinkommen, Gewinnen und Kapitaleinkommen in Relation zu den gesamten Abgaben aufteilen. Was die Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen betrifft, zeigt sich für die Schweiz ein unauffälliges Bild, während sich mitteleuropäische Länder (Österreich, Deutschland, Italien und Frankreich) etwas stärker über Sozialversicherungsbeiträge finanzieren. Augenfälliger ist dagegen der geringere Anteil an den Einnahmen aus Verbrauchssteuern,
6 Mit der Pauschalbesteuerung existiert allerdings ein Instrument, um diesen Standortnachteil zumindest im Wettbewerb um vermögende (ausländische) Personen zu korrigieren.
7 Weder bei der ALV noch bei der AHV existieren Beitragsbemessungsgrenzen. Gleichzeitig ist der Bezug von Arbeitslosengeld auf 70% des versicherten Verdienstes (2015: 126 000 Franken) festgeschrieben und die maximale AHV-Rente beträgt im Jahr 2015 28 200 Franken (Ehepaare: 42 300 Franken).