Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten

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Anhang Zahlreiche Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit zeigen, dass sowohl für die DBST als auch für die MWST bislang kein „Reformstillstand“ zu diagnostizieren ist. Im Gegenteil: Mehrere Reformprojekte der jüngeren Vergangenheit haben zu Veränderungen bei der Bemessungsgrundlage und/oder des Steuertarifs geführt. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die wichtigsten seit der Einführung der NFO im Jahr 2007 umgesetzten, gescheiterten und geplanten Reformmassnahmen. Tabelle 1: Umgesetzte, gescheiterte und geplante Reformprojekte bei der DBST und der MWST seit 2007

Wichtige umgesetzte Gesetzesvorhaben seit 2007 DBST MWST

Am 1. Januar 2008 traten die Sofortmasss-

nahmen (u.a. Erhöhung des Zweitverdienerab-

zugs; Einführung eines Verheiratetenabzugs)

im Bereich der Ehepaarbesteuerung in Kraft.

Unternehmenssteuerreform II (USR II): Am 1.

Januar 2009 traten grosse Teile (u.a. Teilbe-

steuerung der Dividenden für qualifizierte

Beteiligungen; Möglichkeit der Anrechnung

der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer) der

USR II in Kraft.

Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Teil A der Mehrwertsteuerreform) in Kraft, welches mittels zahlreicher technischer Änderungen den Schwerpunkt auf die administrative und steuerliche Entlastung der steuerpflichtigen Unternehmen legte.

Am 1. Januar 2011 traten weitere Teile der

USR II (z.B. Besteuerung der Liquidationsge-

winne; Kapitaleinlageprinzip) in Kraft.

Am 1. Januar 2011 trat das Bundesgesetz über Auf den 1. Januar 2011 wurden die Steuerdie „steuerliche Entlastung von Familien mit sätze zugunsten der Zusatzfinanzierung der Kindern“ (u.a. Fremdbetreuungsabzug bis IV befristet erhöht. Bis Ende 2017 betragen maximal 10 100 Franken pro Kind; Erhöhung der Normalsatz 8 Prozent, der reduzierte des Kinderabzugs von 4700 auf 6400 Franken; Satz 2,5 Prozent und der Sondersatz für Elterntarif) in Kraft. Beherbergungsleistungen 3,8 Prozent.

Am 1. Januar 2013 trat das Bundesgesetz über

die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

in Kraft (u.a. Besteuerung nicht börsenkotier-

ter oder gesperrter Mitarbeiterbeteiligungen

erfolgt im Ausübungszeitpunkt).

Am 1. Januar 2014 trat das Bundesgesetz über Am 1. Januar 2014 wurde der Sondersatz für die formelle Bereinigung der zeitlichen Beherbergungsleistungen um 4 Jahre bis Bemessung der direkten Steuern bei den