Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten
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4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 über die Legislaturplanung noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Legislaturplanung angekündigt. Unmittelbarer Auslöser für die Revision der BV ist die Befristung der beiden wichtigsten Einnahmequellen des Bundes. Allerdings bekräftigt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Legislaturplanung 2011-2015, einen attraktiven, wettbewerbsfähigen Standort anzustreben, der durch einen gesunden Bundeshaushalt und effiziente staatliche Institutionen gekennzeichnet ist. Die Sicherung der beiden wichtigsten Einnahmequellen des Bundes durch eine Aufhebung der Befristung steht diesen Zielen nicht entgegen und leistet einnahmeseitig einen Beitrag, um den Erfordernissen der Schuldenbremse – wonach über einen Konjunkturzyklus betrachtet die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen dürfen – gerecht zu werden.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Aufgrund des föderativen Grundprinzips (Art. 3 BV, Souveränität der Kantone) regelt die BV, welche Steuern der Bund erheben darf und welche Grundsätze dabei einzuhalten sind. Mit der Fortsetzung der Erhebung der DBST und der MWST sollen die beiden Haupteinnahmequellen des Bundes in unbefristeter Form gesichert und somit auf eine neue Verfassungsgrundlage gestellt werden.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, entfaltet das europäische Steuerrecht keine unmittelbare Wirkung auf die schweizerische Steuerrechtsordnung und auf die mit der Vorlage vorgesehene Befristung der beiden Haupteinnahmequellen des Bundes. Das gilt sowohl für die DBST als auch für die MWST. Da die Schweiz die in der EU anwendbare Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem9 nicht übernommen hat, hat diese Richtlinie in der Schweiz keine Gültigkeit. Die Schweiz kann ihr Mehrwertsteuerrecht weiterhin autonom gestalten. Die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU berühren die Mehrwertsteuer nur im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe. Im Übrigen gibt es in der EU für den Bereich der direkten Steuern keine eigene Rechtsgrundlage. Die Aufhebung der Befristung der DBST und der MWST steht somit nicht im Widerspruch mit internationalen Verpflichtungen.
5.3 Erlassform
Zur Umsetzung der NFO 2021 bedarf es einer Teilrevision der BV. Die Bundesversammlung unterbreitet Änderungen der BV Volk und Ständen in der Form des Bundesbeschlusses zur Abstimmung (Art. 23 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200210). Der entsprechende Erlass unterliegt dem obligatorischen Referendum (Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV).
9 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1
10 SR 171.0