Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten

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Abbildung 6: Entwicklung der DBST und MWST in Prozent der Einnahmen des Bundes

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung

Zweckbindungen der Steuern sind oft auf Dauer angelegt: Darüber hinaus sind

die Einnahmen aus der MWST auch teilweise zweckgebunden. Unbefristet werden die Einnahmen aus

 1 Mehrwertsteuerprozentpunkt des Normalsatzes, 0,3 Prozentpunkten des reduzierten Satzes und – befristet bis 2017 – 0,5 Prozentpunkten des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen für die AHV reserviert (Art. 130 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 25 Abs. 4 MWSTG).

 0,1 Prozentpunkten für die Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte verwendet (Art 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e BV), wobei die Einnahmen in den Bahninfrastrukturfonds fliessen werden.

 5 Prozentpunkten des nicht zweckgebundenen Ertrags zur Finanzierung der Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung verwendet (Art. 130 Abs. 4 BV).

Mit der Annahme der Volksinitiative „Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur“ (FABI) am 9. Februar 2014 wird von 2018 bis 2030 befristet der Ertrag aus 0,1 Prozentpunkten der Mehrwertsteuer für den Bahninfrastrukturfonds reserviert. Ausserdem sind von 2011 bis 2017 der Normalsatz der MWST um 0,4 Prozentpunkte, der reduzierte Satz um 0,1 Prozentpunkte und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte zwecks Finanzierung der Invalidenversicherung angehoben (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 2 BV). Schliesslich hat sich der Bundesrat in seiner Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 20208 dafür ausgesprochen, eine sich anbahnende Finanzierungslücke in der AHV insbesondere durch eine (zeitlich gestaffelte) unbefristete proportionale Erhöhung der MWST um 1,5 Prozentpunkte zu schliessen. Die erste Erhöhung um 1 Prozentpunkt ist voraussichtlich per 2019 vorgesehen und die zweite Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte voraussichtlich per 2027.

8 BBl 2015 1