Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten

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1.2 Die beantragte Neuregelung

Mit der NFO 2021 sollen die beiden Haupteinnahmequellen MWST und DBST gesichert werden. Die auf 2020 terminierte Befristung der Erhebung der MWST und der DBST soll deshalb aufgehoben werden. Dies würde es dem Bund erlauben, die beiden Steuern permanent zu erheben. Die NFO 2021 setzt sich somit für die Kontinuität der Steuerpolitik ein, ein Umbau des Steuersystems wird mit dieser Vorlage nicht bezweckt.

Neben der Aufhebung der Befristung der DBST und der MWST soll noch eine hinfällige Übergangsbestimmung zur Erhebung der Biersteuer (Art. 196 Ziff. 15 BV) ebenfalls gestrichen werden.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1 Aufhebung der Befristung

Bisher ist die Erhebung der MWST und DBST immer wieder befristet worden (siehe 1.1.2). Befristungen von Gesetzen bzw. Verfassungsbestimmungen werden nicht nur in der Schweiz angewandt. Die Befürworter von Befristungsklauseln („sunset legislation“) führen folgende Vorteile an:

1. Befristungen sind ein geeignetes Instrument, um auf aussergewöhnliche, aber nur temporär bestehende, Haushaltslagen reagieren zu können.

2. Befristungen erhöhen die Zustimmungsrate, wenn der Nettonutzen einer Massnahme unsicher ist bzw. kontrovers diskutiert wird.

3. Befristungsklauseln führen tendenziell zu einer Beweislastumkehr. Diejenigen Akteure, die ein Interesse an der Steuer haben, sind aufgefordert, den positiven Nettonutzen aufzuzeigen.

4. Befristungen können als Massnahme zur Förderung des Bürokratieabbaus dienen.

Im Hinblick auf eine Befristung der MWST und der DBST auf Verfassungsebene überzeugen die Argumente der Befürworter allerdings nicht. Die MWST wurde 1995 als Nachfolgerin der seit 1941 erhobenen Warenumsatzsteuer eingeführt, die DBST ging 1983 aus der Wehrsteuer hervor (siehe 1.1.2). Letztere folgte wiederum der Kriegsabgabe bzw. der erstmals 1916 erhobenen Kriegssteuer.

Befristung aufgrund der Einnahmenbedeutung nicht sachgerecht: War eine

Befristung bei der Einführung durchaus angebracht – der Name „Kriegssteuer“ suggeriert bereits, dass es sich nicht um eine dauerhaft zu erhebende Zwangsabgabe handeln sollte – ist eine Befristung auf Basis der Punkte 2 und 3 nunmehr nicht mehr zu rechtfertigen. Denn sowohl die MWST als auch die DBST nehmen eine bedeutende Stellung im Budget des Bundes ein (siehe 1.1.3.1). Dies war bereits vor etwa 20 Jahren der Fall. Seitdem haben sich die Anteile der DBST und der MWST an den ordentlichen Einnahmen des Bundes von etwas mehr als 55 Prozent im Jahr 1997 auf knapp 64 Prozent im Jahr 2014 weiter erhöht, wobei die DBST rund 28 Prozent, die MWST etwa 35 Prozent der ordentlichen Einnahmen ausmacht (siehe Abbildung 6). Eine Abschaffung dieser Steuern ist ausgeschlossen, wenn die Bundesaufgaben im bisherigen Umfang weitergeführt werden sollen.