Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten

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In der Summe bedeuten die zahlreichen Zweckbindungen bei der MWST und das finanzielle Gewicht der beiden Steuern, dass ein Wegfall dieser Steuern kein gangbarer Weg ist. Andernfalls wäre die Finanzpolitik asymmetrisch ausgerichtet, da langfristigen Aufgaben befristete Einnahmen gegenüberstünden. Dies würde nicht nur den Bund betreffen, sondern auch die Kantone, da diese derzeit mit 17 Prozent an den Einnahmen aus der DBST beteiligt sind. Sollte die Unternehmenssteuerreform III umgesetzt werden, würde sich gemäss dem Vorschlag des Bundesrates in der Vernehmlassungsvorlage der Kantonsanteil bei der DBST auf 20,5 Prozent erhöhen.

Steuerreformen würden selten und zu willkürlichen Zeitpunkten angestossen:

Statt auf einen Ersatz der beiden Steuern, könnten die Rechtfertigungen 2 und 3 auch dahingehend interpretiert werden, den Gesetzgeber zu zwingen, sich beim Auslaufen der Befristung Gedanken über etwaige Reformen dieser beiden Steuern zu machen. Wenn dies das Ziel der Befristung ist, dann würden Reformen zu einem willkürlichen Zeitpunkt angestossen. Da die Befristung mehr als ein Jahrzehnt anhält, wäre der Zeithorizont, um eine Reform der beiden Steuern anzustossen, viel zu lange gewählt. Schliesslich würden Reformimpulse nicht nur willkürlich und selten, sondern auch für zwei sehr wichtige und komplexe Steuern zum gleichen Zeitpunkt angestossen. Die Behandlung zahlreicher Detailregelungen zu diesen beiden Steuern in einer Vorlage würde die Komplexität einer Reform spürbar erhöhen.

Befristungen leisten keinen Beitrag zum Bürokratieabbau: Der Einsatz von

Befristungsklauseln als Massnahme zum Bürokratieabbau (Punkt 4) vermag nicht zu überzeugen. Durch die Befristung werden immer wieder Ressourcen gebunden, um das Gesetzgebungsverfahren vorzubereiten und durchzuführen. Die Befristung dieser beiden Steuern erzeugt somit einen – wenn auch überschaubaren – bürokratischen Mehraufwand.

Reformstillstand nicht zu diagnostizieren: Schliesslich zeigen zahlreiche Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit, dass für beide Steuern kein „Reformstillstand“ zu diagnostizieren ist (siehe Anhang). Wenngleich eine Änderung des steuerlichen Status quo kein Selbstzweck ist, zeigen die zahlreichen Massnahmen, dass das Steuerrecht bei Bedarf angepasst wird und somit prinzipiell keine Notwendigkeit besteht, eine Diskussion über einzelne Steuern durch eine Befristung derselben anzustossen. Schliesslich leistet eine Befristung von Steuern keinen Beitrag zur Klärung von Sachfragen zu einzelnen Steuern, da bei einer Befristung immer die fundamentale Frage, ob es diese Steuer braucht, im Vordergrund stehen wird. Befristungen können ein geeignetes Mittel sein, um eine generelle Befürwortung oder Ablehnung einer Steuer zu eruieren. Wenn die Erhebung einer Steuer aber ausser Frage steht, sind Befristungen kein geeignetes Instrument, um ein Steuersystem innerhalb des vorgegebenen Rahmens zu verändern.

Effektivere Mechanismen zur Begrenzung der Staatstätigkeit sind vorhanden:

Das gewichtigste Argument zugunsten einer Befristung ist, dass es unter demokratiepolitischen Gesichtspunkten nützlich ist, sich von Zeit zu Zeit grundsätzliche Gedanken zur Finanzordnung bzw. zum Steuersystem zu machen und auf diesem Weg allenfalls die Ausgabenfreudigkeit des Staates zu dämpfen. Allerdings gibt es in der Schweiz bereits Mechanismen wie die Schuldenbremse, in der BV verankerte Höchstsätze bei der DBST und MWST, die abschliessende Aufzählung der Besteuerungsbefugnisse des Bundes in der BV, den automatischen Ausgleich der kalten