Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten
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Finanzhaushaltes (Finanzordnung 1939-1941), der im Wesentlichen das bisherige Fiskalnotrecht übernahm.
1940 führte der Bundesrat, auf Basis der ihm erteilten ausserordentlichen Vollmachten, erneut eine Kriegssteuer, die sogenannte Wehrsteuer ein. Gleichzeitig verlängerte er die Finanzordnung 1939-1941 bis Ende 1945, und später bis 1949. 1941 wurde die Warenumsatzsteuer eingeführt. Die Wehrsteuer und die Warenumsatzsteuer wurden auch nach dem 2. Weltkrieg weitergeführt.
Erst in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 gelang es, die verschiedenen Einnahmequellen des Bundes, die ursprünglich auf Notrecht beruhten, in der Verfassung zu verankern. Um diese verfassungsrechtliche Finanzordnung war seit dem ersten Weltkrieg gerungen worden. Angesichts der starken Widerstände gegen eine Aufhebung der Befristung der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer, wurde die Kompetenz zur Erhebung der Warenumsatzsteuer und der Wehrsteuer befristet und durch Höchstsätze begrenzt. Am 1. Januar 1959 trat die Finanzordnung in Kraft.
Im Jahr 1982 wurde die Wehrsteuer in direkte Bundessteuer umbenannt. 1995 wurde die Warenumsatzsteuer durch die MWST abgelöst.
Seit 1959 wurden mehrere Anläufe unternommen, die verfassungsmässige Befristung der beiden wichtigsten Bundeseinnahmen aufzuheben. Drei Mal wurden die entsprechenden Bundesbeschlüsse jedoch in der Volksabstimmung verworfen: am 12. Juni 1977, am 20. Mai 1979 und am 2. Juni 1991. Seitdem ist die Aufhebung der Befristung nicht mehr zur Abstimmung gelangt.
Entstehung der aktuellen Finanzordnung 2007
Am 9. Dezember 20022 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur neuen Finanzordnung (NFO). Im Zentrum der Vorlage stand die Aufhebung der Befristung für die Erhebung der DBST und der MWST. Ausserdem wurde die Aufhebung des MWST-Sondersatzes für Beherbergungsleistungen vorgeschlagen. Die Nachführung der BV beinhaltete
die Aufhebung der Kapitalsteuer für juristische Personen, nachdem sie auf Gesetzesstufe bereits abgeschafft worden war;
die Anpassung des Höchstsatzes der Gewinnsteuer für juristische Personen von 9,8 Prozent auf den geltenden Satz von 8,5 Prozent;
die befristete Verbilligung der Krankenkassenprämien aus den Mitteln der MWST zur Entlastung unterer Einkommensschichten in Höhe von 5 Prozent des nicht zweckgebundenen MWST-Ertrags. Diese Mittelzuweisung war schon vorher in den Übergangsbestimmungen geregelt.
Bereits in der Vernehmlassung war deutlich geworden, dass die Aufhebung der zeitlichen Befristung von MWST und DBST sowie die Abschaffung des MWST-Sondersatzes für Beherbergungsleistungen auf Opposition stossen würden. Dies bestätigte sich in der parlamentarischen Beratung, in welcher der Ständerat an der Befristung festhielt und den MWST-Sondersatz bis nach 2007 verlängerte. Schliess-
2 BBl 2003 1531