Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten

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 Steuern und Zölle des Bundes (Art. 128, 130–133 und 196–197 BV):

Dieser Bereich enthält eine abschliessende Aufzählung der Bundessteuern und Zölle (Art. 128, 130, 131, 132 und 133 BV) sowie die Übergangsbestimmungen zu einzelnen Steuern (Art. 196–197 BV). In den Übergangsbestimmungen sind u.a. die Befristung der MWST (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV) und der DBST (Art. 196 Ziff. 13 BV) geregelt.

Föderale Ordnung (Art. 134–135 BV): Die Besteuerungskompetenzen im Verhältnis zu den Kantonen sind in Artikel 134 BV geregelt. Artikel 135 BV betrifft den Finanzausgleich. Der Finanzausgleich soll unter Berücksichtigung topografischer und soziodemografischer Besonderheiten die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern, minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten sowie die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone erhalten, ohne die Anreize zur Einnahmengenerierung zu beeinträchtigen.

1.1.3 Die bestehende Finanzordnung

1.1.3.1 Die Bundeseinnahmen

Dem Bund sind bei der Besteuerung Grenzen gesetzt, da er nur diejenigen Steuern erheben darf, zu welchen ihn die BV ausdrücklich ermächtigt. Das ausschliessliche Steuererhebungsrecht des Bundes konzentriert sich im Wesentlichen auf einen Teil der indirekten Steuern. Bei der Einkommens- und Gewinnsteuer üben sowohl der Bund als auch die Kantone und Gemeinden ihre Steuerhoheit aus.

Die vom Bund erhobenen Abgaben sind von stark unterschiedlichem fiskalischem Gewicht. Die DBST und die MWST stellen die Haupteinnahmequellen des Bundes dar (Abbildung 1). Die Kompetenz zur Erhebung dieser Steuern ist in den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung auf 2020 befristet. Aufgrund ihrer fiskalischen Bedeutung steht die grundsätzliche Erhebung dieser beiden Steuern jedoch ausser Frage.

Neben der befristeten Erhebung der beiden Steuern sind dem Bund weitere Schranken auferlegt, da in der Bundesverfassung auch Höchstsätze bei der DBST und der MWST verankert sind. Erstere betragen maximal 11,5 Prozent des steuerbaren Einkommens für natürliche Personen (Art. 128 Ziff. 1a BV) und 8,5 Prozent des Reinertrags der juristischen Personen (Art. 128 Ziff. 1b BV). Der Normalsatz der MWST beläuft sich befristet bis zum 31.Dezember 2017 auf 8 Prozent. (Art. 130 Ziff. 1 sowie Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e und Ziff. 14 Abs. 2 Bst. a BV; Art. 25 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz, SR 641.20).