Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten

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Steuerrechts kommt. Im Gegensatz zu diesen Reformprojekten bewirkt die NFO 2021 weder eine Änderung der Bemessungsgrundlage noch eine Änderung des Tarifs bei den tangierten Steuern. Daraus folgt, dass mit der Annahme der NFO 2021 auch keine Wirkungen auf Allokation und Verteilung einhergehen. Lediglich das Fiskalziel wird berührt, da mit der NFO 2021 eine Sicherung der Einnahmebasis bei der DBST und MWST geschaffen werden soll. Die Vorlage weist im Vergleich zum Status quo somit weder Vor- noch Nachteile für einzelne Bevölkerungsgruppen auf, da die Weiterführung und nicht der Umbau des Steuersystems im Vordergrund steht.

2 Erläuterungen zu den neuen Verfassungsbestimmungen

Direkte Bundessteuer

Mit der NFO 2021 soll die Befristung der DBST aufgehoben werden. Dazu ist Artikel 196, Ziffer 13 aus den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung zu streichen. Die Streichung der Übergangsbestimmung bewirkt, dass der Bund befugt ist, die DBST permanent zu erheben.

Mehrwertsteuer

Auch hier ist die Übergangsbestimmung (Artikel 196, Ziff. 14 Abs. 1 BV) in der BV zu streichen. Die Streichung der Übergangsbestimmung bewirkt, dass der Bund befugt ist, die MWST permanent zu erheben.

Biersteuer

Da das Biersteuergesetz vom 6. Oktober 2006 am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist (vgl. 1.1), ist Artikel 196 Ziffer 15 BV hinfällig geworden und kann gestrichen werden.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Aufhebung der Befristung bei der DBST und der MWST geht weder beim Bund noch bei den Kantonen und Gemeinden mit finanziellen Auswirkungen einher. Es wird lediglich der steuerliche Status quo fortgeschrieben.

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Aufhebung der Befristung der beiden Haupteinnahmequellen des Bundes wird keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen zeitigen.