Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten
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Progression und den Steuerwettbewerb, die ein solches Verhalten effektiver dämpfen als eine zeitliche Befristung. Dass diese Mechanismen tatsächlich wirken, zeigt sich bei einem internationalen Vergleich, denn eine relativ niedrige Steuerbelastung des Einkommens natürlicher Personen und der Gewinne juristischer Personen geht mit einem vergleichsweise hohem Aufkommen aus diesen Steuern einher (siehe 1.1.3.2). Eine Überbesteuerung ist demnach nicht festzustellen und die ausgeprägte Steuerautonomie der drei Staatsebenen leistet einen wertvollen Beitrag, um einer solchen auch in Zukunft entgegenzuwirken.
1.3.2 Aufhebung einer Übergangsbestimmung
Artikel 196 Ziffer 15 BV sieht vor, dass die Biersteuer bis zum Erlass eines Biersteuergesetzes "nach bisherigem Recht" (damals: ein vollmachtenrechtlicher Bundesratsbeschluss) zu erheben sei. Mit Einführung des Biersteuergesetzes (vgl. 1.1) ist diese Übergangsbestimmung zur Biersteuer hinfällig geworden.
1.3.3 Verzicht auf zusätzliche Reformelemente
Die Geschichte der Bundesfinanzen zeigt, dass Änderungen der Bundesfinanzordnung in Volksabstimmungen keinen leichten Stand haben. Zahlreiche Finanzvorlagen sind gescheitert, die letzte im Jahr 1991 (siehe 1.1.2). Auch wenn die Gründe für die Ablehnung von Vorlage zu Vorlage verschieden waren, lassen sich doch Lehren aus der Vergangenheit ziehen.
Je mehr Änderungen vorgesehen sind, desto schwerer sind ihre Folgen abzuschätzen. Somit ist es von Vorteil, wenn die NFO 2021 eine überschaubare Anzahl von Neuerungen enthält. Eine Integration spezieller und teilweise voneinander unabhängiger Reformprojekte in eine globale Vorlage NFO 2021 würde die Komplexität des Gesetzgebungs- und Abstimmungsprozesses deutlich erhöhen und eine Ablehnung der Vorlage begünstigen. Eine schlanke Vorlage erhöht die Chancen, von Volk und Ständen angenommen zu werden, da sie Gewähr für Transparenz bietet.
Der vorliegende Entwurf einer NFO 2021 trägt diesen Aspekten Rechnung. Die Änderungen beinhalten weder eine Steuererhöhung noch eine Umverteilung der Steuerlast. Als schlanke Vorlage enthält die NFO 2021 lediglich die Aufhebung der Befristung bei der DBST und MWST und die Streichung einer Übergangsbestimmung. Selbst dieses eng abgesteckte Vorhaben ist ambitioniert, da bereits in der Vergangenheit eine skeptische Haltung von Parlament und Volk und Ständen hinsichtlich einer Aufhebung der Befristung zu beobachten war. In Bezug auf die Haltung des Bundesrates wird die Kontinuität jedoch gewahrt, da das Ziel einer Aufhebung der Befristung der beiden Steuern bereits in der Botschaft zur NFO 2002 festgeschrieben wurde.
1.4 Abgrenzung zu anderen Reformprojekten
Die NFO 2021 bewirkt eine Änderung der BV bezüglich der DBST und der MWST. Sie ist von Projekten abzugrenzen, die Steuerreformen meist ohne eine Änderung der BV anstreben oder angestrebt haben (siehe Anhang). Ein weiterer Unterschied zu diesen Reformprojekten ist, dass es nicht zu einer materiellen Änderung des