Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Die Haupteinnahmequellen des Bundes – die DBST und die MWST – sind bis Ende des Jahres 2020 befristet. Die NFO 2021 muss deshalb die betreffenden Verfassungsbestimmungen ablösen und die Bundesfinanzen einnahmenseitig für die Zeit nach 2020 auf eine neue Verfassungsgrundlage stellen.
Artikel 196 Ziffer 15 BV enthält eine Übergangsbestimmung zur Erhebung der Biersteuer, die seit dem Inkrafttreten des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 20061 hinfällig geworden ist.
1.1.1 Handlungsbedarf
Ohne eine Änderung der BV können die DBST und MWST ab 2021 nicht mehr erhoben werden. Die NFO 2021 setzt sich für die Fortführung des steuerpolitischen Status quo ein und beinhaltet lediglich die Aufhebung der Befristung bei der MWST und DBST sowie die Nachführung der BV. Die Nachführung der BV erlaubt es, hinfällige Übergangsbestimmungen zu streichen. Mit der Aufhebung der Befristung bei der MWST und DBST erhält der Bund die Befugnis, beide Steuern ab 2021 permanent erheben zu dürfen. Ein Umbau des Steuersystems wird mit dieser Vorlage nicht bezweckt.
1.1.2 Geschichte und Aufbau der Finanzordnung
Entstehung der Finanzordnung und der Befristung von MWST/DBST
Vor dem Ersten Weltkrieg erzielte der Bund seine Einnahmen fast ausschliesslich durch Zölle. Die erste direkte Steuer auf Bundesebene war die Kriegssteuer im 1. Weltkrieg. Sie wurde in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1915 mit grossem Mehr angenommen und einmalig erhoben (1916/1917).
Bereits 1918 gab es einen Versuch, eine dauerhafte allgemeine Einkommens- und ergänzende Vermögenssteuer einzuführen. Die Volksinitiative der sozialdemokratischen Partei wurde jedoch abgelehnt. Vom Volk angenommen wurde hingegen die Erhebung einer ausserordentlichen Kriegssteuer (1921-1932).
In der Folge der Weltwirtschaftskrise wurde ab 1934 eine eidg. Krisenabgabe erhoben. Die Bundesversammlung griff dafür zum nicht verfassungsmässigen Notrecht in Form eines dringlichen Bundesbeschlusses. Dieser war bis 1937 befristet, wurde jedoch zweimal verlängert: in einer ersten Runde vom Parlament (bis 1938) und danach durch das Volk. Auf dieser Basis erliess das Parlament am 30. September 1938 den Bundesbeschluss über die Durchführung der Übergangsordnung des
1 AS 2007 2895