Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/65: Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 2021) · 21 Seiten
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lich wollte der Ständerat die Verbilligung der Krankenkassenprämien auch in das Dauerrecht übernehmen, nicht wie vom Bundesrat vorgeschlagen in die Übergangsbestimmungen. Der Nationalrat folgte im Wesentlichen dem Ständerat.
In den Schlussabstimmungen vom 19. März 2004 wurde der Bundesbeschluss über die NFO 2007 (02.078) mit den folgenden Eckpunkten angenommen:
MWST/DBST: Die Erhebung von MWST und DBST bleibt zeitlich begrenzt und wird bis Ende 2020 verlängert.
Gewinnsteuer (DBST): Für die Steuer auf dem Reinertrag der juristischen Personen gilt ein Höchstsatz von 8,5 Prozent.
Kapitalsteuer (DBST): Die Steuer auf dem Kapital und auf den Reserven der juristischen Personen wird aufgehoben.
MWST: Der Normalsatz bleibt als Höchstsatz verankert, der reduzierte Satz als Mindestsatz.
MWST: Der Gesetzgeber kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz festlegen, der zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz liegt.
MWST: 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
In der Volksabstimmung vom 28. November 2004 wurde die NFO von 73,8 Prozent der Stimmenden und von fast allen Kantonen angenommen. Die NFO trat wie die Verlängerung des MWST-Sondersatzes für Beherbergungsleistungen (05.428) am 1. Januar 2007 in Kraft.
Aufbau der Finanzordnung
Die Finanzordnung ist im dritten Kapitel der BV beschrieben. Es umfasst die Artikel 126-135 der BV und lässt sich in mehrere Teile untergliedern:
Haushaltführung (Art. 126 BV): Art. 126 BV gibt vor, dass die Ausgaben und Einnahmen des Bundes auf Dauer im Gleichgewicht zu halten sind. Kurzfristig sind Defizite zulässig, aber Mehrausgaben sind in den Folgeperioden zu kompensieren. Die im Jahr 2001 durch Bundesversammlung und Volksabstimmung beschlossene Schuldenbremse ist eine Ausgabenregel, da sich die Ausgaben des Bundes an den prognostizierten Einnahmen zu orientieren haben. Die Details der Schuldenbremse sind im Finanzhaushaltsgesetz geregelt.3
Grundsätze der Besteuerung (Art. 127 und 129 BV): Nach Artikel 127
Absatz 2 BV hat eine Besteuerung nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen. In Artikel 129 BV wird die formelle Harmonisierung der Erhebung der direkten Steuern geregelt.
3 Art. 13-18 FHG; SR 611.0