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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz
Art. 26 Ausnahmen
Für Umbauten, für die sich aufgrund des fehlenden Flächenbezugs die Methode der Flächenkostenpauschale nicht eignet, erfolgt die Berechnung:
a. aufgrund des Kostenvoranschlags unter Berücksichtigung der Art des Bauvorhabens und der Wirtschaftlichkeit; oder
b. gestützt auf die Prüfung der Schlussabrechnung.
Art. 27 Massgebender Kostenstand
1 Massgebend für die beitragsberechtigten Aufwendungen ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung.
2 Für die Ermittlung des Kostenstands gilt der im Zeitpunkt der Beitragszusicherung veröffentlichte Stand des Schweizerischen Baupreisindexes4.
Art. 28 Beitragssatz
(Art. 56 HFKG)
Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 29 Gesuch
(Art. 58 HFKG)
1 Der Träger der Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs reicht das Gesuch beim SBFI ein.
2 Bei Hochschulen mit mehreren Trägern bestimmen die Träger eine Koordinationsstelle, die das Gesuch einreicht und im Verfahren die Koordination unter den Trägern wahrnimmt. Die Koordinationsstelle ist gegenüber dem SBFI zu benennen.
Art. 30 Voranmeldung und Vorprojekt
1 Betragen die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen einer Bauinvestition 10 Millionen Franken oder mehr, so meldet der Gesuchsteller dem SBFI das Vorhaben mit Raumprogramm vor der Ausschreibung des Architekturwettbewerbs oder der Erarbeitung des Vorprojekts an.
2 Das SBFI nimmt zur Voranmeldung Stellung. Anschliessend kann der Gesuchsteller ein Gesuch mit dem Vorprojekt einreichen.
4 Der aktuelle Baupreisindex einschliesslich Mehrwertsteuer kann eingesehen werden beim Bundesamt für Statistik unter www.bfs.ch > > Themen > 05 Preise > Baupreise > Indikatoren.