Vorlage
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz
f. allfällige Bedingungen und Auflagen.
5 Das SBFI führt vor Ende der BFI-Periode eine Evaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durch.
8. Kapitel: Besondere Bestimmungen für den Fachhochschulbereich
1. Abschnitt: Versuche mit besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachhochschulstudium
Art. 55
(Art. 73 Abs. 2 Bst. b HFKG)
1 Das WBF kann zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bereich) den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis versuchsweise auch ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zulassen.
2 Solche Versuche sind zu befristen.
2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Abschlüsse für die Ausübung eines reglementierten Berufs
Art. 56 Eintreten
(Art. 70 HFKG)
Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der ausländische Abschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden.
b. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses weist Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nach, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
c. Der ausländische Abschluss berechtigt zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat.
Art. 57 Anerkennung
(Art. 70 HFKG)
1 Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt: