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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten

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Hochschule

e. im Jahr 2021: höchstens 5 Prozent;

f. im Jahr 2022: höchstens 4 Prozent;

g. im Jahr 2023: höchstens 3 Prozent:

h. im Jahr 2024: höchstens 2 Prozent.

6 Kohäsionsbeiträge werden längstens gewährt bis zu dem Jahr, in dem die Einbusse gegenüber dem Referenzjahr 5 oder weniger als 5 Prozent beträgt.

Art. 68 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte

private Fachhochschulen

(Art. 77 HFKG)

1 Bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG bleiben private Fachhochschulen, die unter dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199526 eine Genehmigung zur Führung einer Fachhochschule erhalten haben, unter der Aufsicht des Bundesrates.

2 Das SBFI prüft die jährlichen vom Bundesrat verlangten Berichte der privaten Fachhochschulen und veranlasst die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs.

3 Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung kann der Bundesrat die Genehmigung befristen, mit Auflagen versehen oder entziehen.

4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 69

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

2 Artikel 55 gilt bis zum 31. Dezember 2019.

26 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635