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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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Hochschule
e. im Jahr 2021: höchstens 5 Prozent;
f. im Jahr 2022: höchstens 4 Prozent;
g. im Jahr 2023: höchstens 3 Prozent:
h. im Jahr 2024: höchstens 2 Prozent.
6 Kohäsionsbeiträge werden längstens gewährt bis zu dem Jahr, in dem die Einbusse gegenüber dem Referenzjahr 5 oder weniger als 5 Prozent beträgt.
Art. 68 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte
private Fachhochschulen
(Art. 77 HFKG)
1 Bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG bleiben private Fachhochschulen, die unter dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199526 eine Genehmigung zur Führung einer Fachhochschule erhalten haben, unter der Aufsicht des Bundesrates.
2 Das SBFI prüft die jährlichen vom Bundesrat verlangten Berichte der privaten Fachhochschulen und veranlasst die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs.
3 Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung kann der Bundesrat die Genehmigung befristen, mit Auflagen versehen oder entziehen.
4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 69
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Artikel 55 gilt bis zum 31. Dezember 2019.
26 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635