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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten

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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz

Art. 50 Projektkosten

(Art. 60 Abs. 1 HFKG)

1 Die Projektkosten sind Kosten, die beim Projektteilnehmer durch die Projektteilnahme zusätzlich zu den normalen laufenden Ausgaben entstehen.

2 Diese umfassen:

a. Personalkosten einschliesslich Sozialleistungen;

b. Sachkosten wie Apparate und Anlagen, Betriebsmittel, Kosten für speziell angemietete Räumlichkeiten, Tagungs- und Reisekosten.

Art. 51 Leistungsvereinbarung

(Art. 61 Abs. 2 HFKG)

1 Das WBF schliesst mit den Projektteilnehmern eine Leistungsvereinbarung ab.

2 Die Leistungsvereinbarung bestimmt neben den Gegenständen gemäss Artikel 61 Absatz 2 HFKG insbesondere:

a. das Projektvorhaben;

b. die Summe der beitragsberechtigten Aufwendungen;

c. die Eigenleistung;

d. den zugesicherten Beitrag;

e. die vorgesehene Aufteilung des zugesicherten Beitrags auf die Projektteilnehmer und auf die Kostenkategorien gemäss Artikel 50;

f. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen;

g. den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird;

h. die Laufzeit des Projekts und die Beitragsdauer;

i. allfällige Bedingungen und Auflagen.

3 Das SBFI ist verantwortlich für die Kreditverwaltung, die Auszahlungen, das Controlling und die Revision.

4 Nach Abschluss eines Projekts oder nach Abschluss einer Beitragsperiode führt das SBFI eine Schlussevaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durch. Die Evaluationsberichte werden publiziert.

7. Kapitel: Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen

Art. 52 Grundsatz

(Art. 47 Abs. 3 HFKG)

Gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs können Bundesbeiträge erhalten, wenn:

a. sie Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung zugunsten der Mehrheit der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs erfüllen;