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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz
Art. 50 Projektkosten
(Art. 60 Abs. 1 HFKG)
1 Die Projektkosten sind Kosten, die beim Projektteilnehmer durch die Projektteilnahme zusätzlich zu den normalen laufenden Ausgaben entstehen.
2 Diese umfassen:
a. Personalkosten einschliesslich Sozialleistungen;
b. Sachkosten wie Apparate und Anlagen, Betriebsmittel, Kosten für speziell angemietete Räumlichkeiten, Tagungs- und Reisekosten.
Art. 51 Leistungsvereinbarung
(Art. 61 Abs. 2 HFKG)
1 Das WBF schliesst mit den Projektteilnehmern eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung bestimmt neben den Gegenständen gemäss Artikel 61 Absatz 2 HFKG insbesondere:
a. das Projektvorhaben;
b. die Summe der beitragsberechtigten Aufwendungen;
c. die Eigenleistung;
d. den zugesicherten Beitrag;
e. die vorgesehene Aufteilung des zugesicherten Beitrags auf die Projektteilnehmer und auf die Kostenkategorien gemäss Artikel 50;
f. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen;
g. den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird;
h. die Laufzeit des Projekts und die Beitragsdauer;
i. allfällige Bedingungen und Auflagen.
3 Das SBFI ist verantwortlich für die Kreditverwaltung, die Auszahlungen, das Controlling und die Revision.
4 Nach Abschluss eines Projekts oder nach Abschluss einer Beitragsperiode führt das SBFI eine Schlussevaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durch. Die Evaluationsberichte werden publiziert.
7. Kapitel: Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen
Art. 52 Grundsatz
(Art. 47 Abs. 3 HFKG)
Gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs können Bundesbeiträge erhalten, wenn:
a. sie Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung zugunsten der Mehrheit der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs erfüllen;