Vorlage

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Hochschule

Bei Variante 1:

2 Die für die Lehre bestimmten 70 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:

a. 50 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden;

b. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden ;

c. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Master- und Doktoratsabschlüsse.

Bei Variante 2:

2 Die für die Lehre bestimmten 80 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:

a. 60 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden;

b. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden;

c. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Master- und Doktoratsabschlüsse.

3 Studierende, die über die Hälfte der Kosten der Lehre gemäss den entsprechenden Referenzkosten über ihre Studiengebühren selber decken, können in dem Umfang, in dem sie die Referenzkosten nicht mit ihren Studiengebühren decken, berücksichtigt werden.

Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen

1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind:

a. die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgelegten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und

b. die Zahl der Bachelorabschlüsse. Für den Bereich „Musik“ proportional zur Zahl ihrer Masterabschlüsse.

Bei Variante 1:

2 Die für die Lehre bestimmten 85 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:

a. 70 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden;

b. 5 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden ;

c. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Bachelorabschlüsse. Für den Bereich „Musik“ proportional zur Zahl ihrer Masterabschlüsse.

Bei Variante 2:

2 Die für die Lehre bestimmten 90 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:

a. 75 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden

b. 5 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden ;

c. 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Bachelorabschlüsse. Für den Bereich „Musik“ proportional zur Zahl ihrer Masterabschlüsse.