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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten

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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz

a. provisorische Bauten, die in Ausnahmesituationen der Aufrechterhaltung des Hochschulbetriebs dienen: für 10 Jahre;

b. sonstige Bauten: für 25 Jahre.

2 Die tragenden Teile des Gebäudes sind während mindestens 50 Jahren zu nutzen.

3 Wird ein Objekt veräussert, so ist das SBFI unverzüglich schriftlich zu informieren.

4 Wird die Zweckbindung oder die Nutzungsdauer nicht eingehalten oder wird das Objekt vorzeitig veräussert, so werden die Bauinvestitionsbeiträge anteilsmässig angepasst und zurückgefordert.

4. Abschnitt: Zahlungen

Art. 35 Grundsatz

1 Bei einer Beitragszusicherung basierend auf Flächenkostenpauschalen werden die Bauinvestitionsbeiträge aufgrund der Kontrolle der Bauausführung und der Nutzung ausbezahlt.

2 Bei den übrigen Beitragszusicherungen erfolgt die Zahlung zusätzlich entweder aufgrund der Indexierung des Kostenvoranschlags oder der Prüfung der Schlussabrechnung.

Art. 36 Teilzahlungen

1 Bei Bauarbeiten, die über ein Jahr dauern, leistet das SBFI auf Gesuch und im Rahmen des verfügbaren Voranschlagkredits Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschritts bis höchstens 80 Prozent des zugesicherten Beitrags.

2 Betrifft die Beitragszusicherung ein Bauvorhaben, das in Etappen ausgeführt wird oder aus mehreren abgrenzbaren Bauobjekten besteht, so können die Teilbeiträge für die einzelnen Etappen beziehungsweise die einzelnen Bauobjekte nach Durchführung der Kontrollen endgültig ausbezahlt werden.

Art. 37 Schlusszahlungen bei Flächenkostenpauschalen

1 Der Gesuchsteller beantragt beim SBFI die Schlusszahlung durch Meldung der Inbetriebnahme des Neubaus oder des Umbaus. Mit diesem Antrag sind die zur Kontrolle benötigten Unterlagen einzureichen. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt, ab dem der Neubau oder der Umbau vollständig für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird.

2 Das SBFI prüft, ob der Neubau oder der Umbau dem Projekt und allfälligen genehmigten Projektänderungen entspricht und für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird der zugesicherte Beitrag der Teuerung angepasst.